Anspruch auf vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Auch Zeiten der Arbeitslosigkeit in einem ausländischen Mitgliedstaat müssen berücksichtigt werden.
(C-373/02 vom 29.04.2004, Öztürk)

Der Fall:

Herr Sakir Öztürk, der die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde 1939 geboren und wohnt in Deutschland. Er war von 1966 bis 1970 in Österreich und anschließend in Deutschland beschäftigt. Vom 20. Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 war er in Deutschland arbeitslos und bezog vom Arbeitsamt Bremen Arbeitslosengeld.
Am 1. Januar 2000 hatte Herr Öztürk 377 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben (davon 323 in Deutschland und 54 in Österreich).
Vom 1. Januar 2000 an wurde ihm eine vorgezogene Altersrente nach der deutschen Regelung gewährt. Hingegen lehnte es die österreichische Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit Bescheid vom 10. April 2000 ab, Herrn Öztürk eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach österreichischem Recht zu gewähren, da dieser innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag, dem 1. Januar 2000, keine Leistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung bezogen habe und sich auch nicht auf einen dem Bezug dieser Leistung gleichgestellten Tatbestand berufen könne.

Laut Europäischem Gerichtshof ist im Hinblick auf die Begründung eines Anspruches auf eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eine Arbeitslosigkeit in einem ausländischen Mitgliedstaat einer Arbeitslosigkeit im Inland gleichzustellen.

Das Urteil:

Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen ein Anspruch auf vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur besteht, wenn der Arbeitnehmer während eines bestimmten Zeitraums vor der Stellung des Rentenantrags Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur dieses Mitgliedstaats erhalten hat.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-373/02: Öztürk