Sonderzuwendungen für Beamte

Kein Verlust bei Wechsel in den öffentlichen Dienst anderer Mitgliedstaaten
(C-178/04 vom 10.03.2005, Marhold)

Der Fall:

Der österreichische Staatsangehörige Franz Marhold war seit 1990 als Professor an der Universität Konstanz Beamter des Landes Baden-Württemberg. Zum 1. Oktober 1996 wurde er als Professor an der Universität Graz österreichischer Beamter. Die ministerielle Entscheidung über seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg wurde ihm am 2. Dezember 1996 zugestellt. Im Februar 1997 erhielt Herr Marhold vom Land Baden-Württemberg eine anteilige Sonderzuwendung (das so genannte 13. Monatsgehalt) für 1996, die jedoch im August 1997 wieder zurückgefordert wurde. Der Rückforderungsbescheid wurde damit begründet, dass Herr Marhold nicht bis zum 31. März 1997 Landesbeamter geblieben sei und sein neuer Dienstherr nicht zum deutschen öffentlichen Dienst gehöre, was aber nach deutschem Recht für die Leistungsgewährung vorausgesetzt werde.

Laut Europäischem Gerichtshof ist ein derartiger Zuwendungsverlust geeignet, die Beschäftigten im nationalen öffentlichen Dienst davon abzuhalten, ihre Stelle aufzugeben und eine neue Stelle im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats anzunehmen. Hierin liegt eine verbotene Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

Das Urteil:

Artikel 39 EG steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Beamter, der vor dem 31. März des folgenden Jahres aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Mitgliedstaat tritt, keinen Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung hat, während dieser Anspruch einem Beamten zusteht, der ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Inland eingeht.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-178/04: Marhold