Soziale Vergünstigungen und Familienbeihilfen für kinderreiche Familien

Staatsangehörigkeitserfordernis für die Anerkennung als kinderreich im Hinblick auf die Leistungsgewährung ist unzulässig
(C-185/96 vom 29.10.1998, Kommission/Griechenland)

Der Fall:

Im Mai 1996 erhob die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen die Griechische Republik, weil durch nationale Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis die Anerkennung als kinderreiche Familie und dementsprechend die Gewährung der damit verbundenen sozialen Vergünstigungen und Familienbeihilfen griechischen Staatsangehörigen vorbehalten war.

Laut Europäischem Gerichtshof kann ein solches Staatsangehörigkeitserfordernis nicht mit der Verwirklichung bevölkerungspolitischer Ziele begründet werden und verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht.

Das Urteil:

Die Griechische Republik hat insofern gegen ihre Verpflichtungen aus

verstoßen, als sie durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis
gemeinschaftsangehörige Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von der Anerkennung als kinderreich im Hinblick auf die Gewährung der Leistungen, die für kinderreiche Familien vorgesehen sind, und von der Gewährung von Familienbeihilfen ausschließt.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-185/96: Kommission/Griechenland