Recht auf Abzug der Steuerberatungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung

Beschränkt steuerpflichtigen Personen darf dieses Recht nicht verwehrt werden
(C-346/04 vom 06.07.2006, Conijn)

Der Fall:

Robert Hans Conijn ist niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Im Jahr 1998 erzielte er aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft deutschen Rechts über eine Erbengemeinschaft Einkünfte in Deutschland aus Gewerbebetrieb in Höhe von 146 373,50 DM. Dieser Betrag entsprach weniger als 90 % seiner Gesamteinkünfte. In seiner Einkommensteuererklärung 1998 machte er die auf ihn entfallenden Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung in Deutschland in Höhe von 1 046 DM als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den Abzug dieser Ausgaben unter Hinweis auf das deutsche Einkommensteuergesetz nicht an, nach dem nur den in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen eine solche Steuervergünstigung gewährt werde.

Der Europäische Gerichtshof hat zu den mit den Einkünften einer beschränkt steuerpflichtigen Person unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben festgestellt, dass eine beschränkt steuerpflichtige Person bei Ausgaben wie den mit einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zusammenhängenden Betriebsausgaben genauso wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person zu behandeln ist.

Das Urteil:

Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nicht erlaubt, die Steuerberatungskosten, die ihr für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung entstanden sind, nicht in gleicher Weise wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihren steuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgaben abzuziehen.