Keine Ausweisung allein aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen

Voraussetzung ist eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung
(C - 30/77 vom 27.10.1977, Bouchereau)

Der Fall:

Der französische Staatsangehörige Pierre Bouchereau war seit Mai 1950 im Vereinigten Königreich beschäftigt und bekannte sich im Juni 1976 in einem Strafverfahren des rechtswidrigen Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig. Im Januar 1976 hatte sich Herr Bouchereau vor einem anderen Gericht einer gleichen Tat für schuldig bekannt. Deswegen war er für die Dauer von zwölf Monaten bedingt freigesprochen worden. Daraufhin sollte er ausgewiesen werden.

Laut Europäischem Gerichtshof können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen begründen. Solche verlangen eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen, die nicht notwendigerweise mit den Beurteilungen übereinstimmen müssen, auf denen die strafrechtliche Verurteilung beruht.

Das Urteil:

1. Eine Maßnahme im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie Nr. 64/2211 ist jede Handlung, die das Recht der unter Artikel 48 des Vertrages2 fallenden Personen berührt, unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des Mitgliedstaats der Aufnahme in die Mitgliedstaaten frei einzureisen und sich dort frei aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst die Entscheidung eines Gerichts, das kraft Gesetzes in gewissen Fällen die Ausweisung eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats zu empfehlen hat, wenn diese Empfehlung eine notwendige Vorbedingung der Ausweisung darstellt.

2. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie Nr. 64/2213, wonach strafrechtliche Verurteilungen allein ohne weiteres Beschränkungen der Freizügigkeit, die Artikel 48 des Vertrages2 aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässt, nicht begründen können, ist dahin auszulegen, dass frühere strafrechtliche Verurteilungen nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.

3. Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung setzt, wenn er gewisse Beschränkungen der Freizügigkeit von dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen rechtfertigen soll, jedenfalls voraus, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
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1 Jetzt Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004.
2 Jetzt Artikel 39 EG.
3 Jetzt Artikel 27 Absatz 2 RL 2004/38/EG.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C -30/77: Bouchereau