Anspruchskonkurrenz bei Familienleistungen

Antikumulierung bei Doppelberechtigung
(C - 168/88 vom 14.12.1989, Dammer)

Der Fall:

Die Eheleute Dammer wohnten zusammen mit ihrem Kind in den Niederlanden. Herr Dammer war als Arbeitnehmer in Belgien, seine Ehefrau als Arbeitnehmerin in der Bundesrepublik Deutschland tätig. So ergab sich das Problem, wo und in welchem Umfang ihnen für ihr Kind Familienleistungen zustanden. Grundsätzlich war nach der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Verordnung das Recht des Beschäftigungsstaates anzuwenden. Da aber die Eheleute in zwei verschiedenen EG-Mitgliedstaaten arbeiteten, hätte dies dazu geführt, dass sowohl Frau Dammer (nach deutschem Recht) als auch Herr Dammer (nach belgischem Recht) leistungsberechtigt gewesen wären. Nach den gemeinschaftsrechtlichen Antikumulierungsregeln war bei einer solchen Doppelberechtigung ausschließlich der Beschäftigungsstaat zur Leistung verpflichtet, in dem das Kind lebte. Das Kind der Dammers wohnte jedoch nicht in einem der beiden Beschäftigungsstaaten der Eltern, sondern in einem dritten Staat, so dass durch diesen Fall eine gemeinschaftsrechtliche Regelungslücke offenbart wurde.    

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass zwar nicht beide Leistungssysteme nebeneinander in voller Höhe zahlen müssten, dass aber Leistungen bis zum Umfang des großzügigeren Systems beansprucht werden könnten.

Das Urteil:

Die Artikel 12 und 73 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, sind dahin auszulegen, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Familienleistungen im Beschäftigungsstaat für seine in einem zweiten Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen dann, wenn aus demselben Grund schon Familienleistungen an seinen Ehegatten in einem dritten Mitgliedstaat gezahlt werden, wo dieser Ehegatte eine Arbeitnehmertätigkeit ausübt, insoweit geltend gemacht werden kann, als der Betrag der in dem dritten Mitgliedstaat tatsächlich bezogenen Familienleistungen niedriger ist als die im ersten Mitgliedstaat vorgesehenen Leistungen . In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer gegenüber dem zuständigen Träger des ersten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe der Differenz zwischen den beiden Beträgen.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-168/88:
Theo Dammer / VZW Securex Kinderbijslagfonds und Rijksdienst voor Kinderbijslag der Werknemers