Unterbrechung einer Arbeitnehmertätigkeit zur Erfüllung der Wehrpflicht

Nationale Rechtsnorm, die vor nachteiligen Auswirkungen schützt, muss auch EU-Ausländern zugute kommen
(C - 15/69 vom 15.10.1969, Ugliola)

Der Fall:

Der italienische Staatsangehörige Salvatore Ugliola, der in Deutschland erwerbstätig war, musste seine Arbeit unterbrechen, um in seinem Herkunftsland Italien den Wehrdienst abzuleisten.
Das deutsche Recht sieht vor, dass einem Arbeitnehmer, der im Anschluss an den Wehrdienst seine Arbeit wieder aufnimmt, wegen der durch den Wehrdienst veranlassten Abwesenheit keine beruflichen und betrieblichen Nachteile entstehen dürfen und die Zeit des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet wird.
Herr Ugliolas deutscher Arbeitgeber verweigerte jedoch die Berücksichtigung der italienischen Wehrdienstzeit.

Laut Europäischem Gerichtshof darf die Ableistung des italienischen Wehrdienstes nicht anders behandelt werden als die Ableistung des deutschen Wehrdienstes. Das Sozialrecht der Gemeinschaft beruht nämlich auf dem Grundsatz, dass die Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats den in dessen Hoheitsgebiet beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten alle Rechtsvorteile gewähren muss, die sie den eigenen Staatsangehörigen einräumt.

Das Urteil:

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der aufgrund von Artikel 48 des EWG-Vertrags1 in den Artikeln 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 38/64/EWG des Rates vom 25. März 1964 und 7 der Verordnung Nr. 1612768/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 festgelegt wurde, hat ein Wanderarbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und seine Tätigkeit in einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats zur Erfüllung der Wehrpflicht gegenüber seinem Heimatland hat unterbrechen müssen, Anspruch auf Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit, soweit im Beschäftigungsland zurückgelegte Wehrdienstzeiten den Einheimischen Arbeitnehmern gleichfalls angerechnet werden.
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1 Jetzt Artikel 39 EG.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-15/69:
Württembergische Milchverwertung-Südmilch / Salvatore Ugliola