Französische Familienleistungen

Die meisten Beihilfen sind von der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Kinder abhängig

Als Maschinenbauingenieurin habe ich einen Job in Paris gefunden. Ich werde mit meinem Mann umziehen und bin im dritten Monat schwanger. Welche Familienleistungen werden uns in Frankreich gewährt?

In Frankreich ist die Regelung der Familienleistungen sehr kompliziert. Es gibt sieben verschiedene Leistungen, die nur unter bestimmten Bedingungen gezahlt werden. So wird das Kindergeld erst ab dem zweiten Kind gezahlt, ist dafür aber unabhängig von Ihrem Einkommen. Die Leistungen für Kleinkinder umfassen eine Geburtsprämie und eine monatliche Beihilfe, die beide einkommensabhängig sind. Sie müssen sich außerdem entscheiden, ob Sie zeitweise für die Kinderbetreuung aus dem Erwerbsleben auscheiden möchten oder, ob sie weiter arbeiten und Ihr Kind betreuen lassen möchten. Davon hängt ab, ob Sie eine einkommensunabhängige Beihilfe zur freien Wahl der Erwerbstätigkeit beziehen oder eine einkommensabhängige Beihilfe zur freien Wahl der Kinderbetreuungsweise.

In Frankreich zahlt die Familienbeihilfekasse der Sozialversicherung die Familienleistungen. Familienleistungen werden damit nicht aus Steuergeldern finanziert. Trotzdem bekommen alle Ausländer, die in Frankreich wohnen und ein oder mehrere Kinder versorgen, die Familienleistungen. Sie müssen für die Leistungen noch nicht in die Sozialversicherung einbezahlt haben. Die Familienleistungen werden in Frankreich in Prozenten der so genannten Monatsberechnungsbasis gewährt. Die Monatsberechnungsbasis wird durch einen Erlass bestimmt und betrug am 1. Januar 2006 367,87 Euro. Die angegebenen Eurobeträge gelten damit nur für das Jahr 2006 und können sich im darauf folgenden Jahr ändern.

Das Kindergeld (AF, allocations familiales) wird in Frankreich erst ab dem zweiten Kind gewährt und dann bis zu einem Alter von 20 Jahren. Es ist unabhängig von der Höhe Ihres Familieneinkommens oder der Ausübung einer Tätigkeit. Das Kindergeld beträgt für das zweite Kind 117,71 Euro und für jedes weitere Kind 150,82 Euro.

Auf das Kindergeld gibt es Aufschläge von jeweils 33,11 Euro für jedes Kind zwischen 11 und 16 Jahren und von jeweils 58,86 Euro für jedes Kind ab 16 Jahren. Ausgenommen von dem Aufschlag ist das Erstgeborene bei Familien mit weniger als drei Kindern.

Wenn Ihre Einnahmen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, können Sie noch einen Auffüllungsbetrag (CF, complément familial) beantragen. Er wird Ihnen aber nur gewährt, wenn Sie drei oder mehr Kinder im Alter zwischen 3 und 21 Jahren haben. Der Auffüllungsbetrag beträgt 153,22 Euro.

Leistungen für Kleinkinder sind seit dem 1. Januar 2004 unter PAJE (prestation d´accueil du jeune enfant) zusammengefasst. PAJE umfasst eine einkommensabhängige Geburtsprämie, eine einkommensabhängige monatliche Beihilfe, einkommensunabhängige Beihilfe zur freien Wahl der Erwerbstätigkeit und einkommensabhängige Beihilfe zur freien Wahl der Kinderbetreuungsweise.

Die Geburtsprämie ist von der Höhe Ihres Familieneinkommens und von der Anzahl der Anzahl der Neugeborenen und der schon geborenen Kinder abhängig. Sie wird im 7. Schwangerschaftsmonat einmalig ausgezahlt und beträgt 845,18 Euro. Sie müssen dafür nachweisen, dass sie sich der ersten Schwangerschaftsuntersuchung innerhalb der ersten 14 Schwangerschaftswochen unterzogen haben.  

Die monatliche Kinderbeihilfe ist ebenfalls einkommensabhängig. Sie wird von der Geburt bis zum Alter von drei Jahren gezahlt und beträgt 169,04 Euro. Voraussetzung für die Kinderbeihilfe ist, dass bei Ihrem Kind die drei Pflichtuntersuchungen binnen acht Tagen nach der Geburt, zum 9. Monat und zum 24. Monat durchgeführt wurden.

Der Beitrag zur freien Wahl der Erwerbstätigkeit ist nicht einkommensabhängig. Er wird ab dem ersten Kind gewährt, wenn ein Elternteil seine Berufstätigkeit vorübergehend einstellt oder nur Teilzeit arbeitet, um das Kind zu betreuen. Die Voraussetzung für den Erhalt ist allerdings, dass das betreuende Elternteil mindestens zwei Jahre vor der Geburt des Kindes gearbeitet hat. Die Höhe und die Dauer der Leistung hängt von der Kinderanzahl ab und davon ob und wie viele Stunden pro Woche die betreuende Person noch arbeitet.

Der Beitrag zur freien Wahl der Kinderbetreuungsweise wird an Sie bezahlt, wenn Sie direkt eine anerkannte Tagesmutter oder eine häusliche Kinderbetreuung beschäftigen. Der Beitrag deckt allerdings nur einen Teil des Gehalts Ihrer Kinderbetreuung ab, dabei ist das Alter des Kindes und Ihr Haushaltseinkommen relevant. Der Beitrag wird auch gewährt, wenn Sie eine private Institution mit der Kinderbetreuung beauftragen.

Je nach Anzahl Ihrer Kinder und der Höhe Ihres Einkommens können Sie noch eine Beihilfe zum Schuljahresbeginn (ARS, allocation de rentrée scolaire) und Familienwohngeld (ALF, allocation de logement à caractère familial) erhalten.

Kinderbetreuungskosten führen in Frankreich übrigens zu einer Ermäßigung des Steuerbetrages. Die Familieneinkommen von Ehegatten und mehrjährigen Kindern werden zusammen veranlagt, es gibt ein Familiensplitting.

Weitere Informationen:

Seite der französischen Familienkasse: http://www.caf.fr/catalogue/

Seite der Familienkasse in Paris: http://www.paris.caf.fr/

Informationen der französischen Botschaft zu französischen Familienleistungen.

In deutscher Sprache erhalten Sie Informationen über die französischen Familienleistungen beim Centre des liaisons Europeennes et Internationales de sécurité sociale (Cleiss).

Informationen zur Sozialversicherung allgemein: http://www.securite-sociale.fr.