Freizügigkeit für gleichgeschlechtlichen Lebenspartner

Für Bürger aus Drittstaaten unterschiedlich geregelt

Ich bin Däne und lebe in einer standesamtlich registrierten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft in Dänemark. Jetzt habe ich einen interessanten Job in Deutschland gefunden. Erhält mein brasilianischer Partner dort eine Aufenthaltserlaubnis?

Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU wohnen und arbeiten wollen, können ihre Ehegatten mitnehmen. Ehepartner eines Arbeitnehmers haben selbst dann einen Rechtsanspruch eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, wenn sie nicht Staatsbürger eines EU-Mitgliedslandes sind. Das Problem: "Lebenspartner" sind keine "Ehegatten". Deshalb muss man überprüfen, ob in dem EU-Staat, in den man übersiedeln möchte, Lebenspartner aus Drittstaaten bei der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis mit Ehegatten aus Drittstaaten gleichgestellt sind. Das ist in Deutschland mittlerweile der Fall.

Das Familienrecht ist in der Europäischen Union nicht einheitlich geregelt. Welche Formen von Lebensgemeinschaften gesetzlich anerkannt werden, entscheiden allein die Mitgliedstaaten. In Dänemark können seit 1989 homosexuelle Paare ihre Partnerschaft beim Standesamt eintragen lassen. Die Partnerschaft wird damit der herkömmlichen Ehe rechtlich gleichgestellt. Mit einer Ausnahme: Ein gleichgeschlechtliches Paar darf keine Kinder adoptieren. Ähnliche Regelungen sehen das schwedische und das niederländische Recht vor.

In Deutschland ist die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft seit dem 1. August 2001 mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingeführt. Damit ist jedoch nicht automatisch verbunden, dass in Deutschland Lebenspartner in allen Fragen Ehegatten gleichgestellt sind. Ausgenommen davon sind bisher z.B. noch die Gleichstellung im Beamtenrecht (Familienzuschlag, Beihilfe, Pension), bei der Hinterbliebenenrente, im Einkommen- und im Erbschaftsteuerrecht.

Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen "Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern" sind nun auch Lebenspartner aus Drittstaaten von Unionsbürgern wie Lebenspartner von Deutschen zu behandeln (§ 3, Abs. 6 FreizügG/EU 2004). Das heißt, Ihr Partner hat in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die ihn auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Die Erteilung ist - wie bei Lebenspartnern von Deutschen - nicht davon abhängig, ob für den Partner ausreichendes Einkommen, ein entsprechender Wohnraum oder ein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden kann. Anders bei Lebenspartnern von nicht erwerbstätigen EU- oder EWR-Bürgern. Sie müssen - genau wie diese selbst - über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen (§ 4 FreizügG/EU 2004).

Weitere Informationen:

Landsforeningen for Bøsser og Lesbiske (Forbundet af 1948)
(Landesverband der Schwulen und Lesben – Verband von 1948)
Postboks 1023
1007 Kopenhagen K
Dänemark
Tel.: +45 33-131948
Fax: +45 33-360083

Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)
Bundesgeschäftsstelle
Pipinstraße 7
50667 Köln
Tel.: 0221 925961-0
Fax: 0221 925961-11

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Verband binationaler Familien und Partnerschaften

Rechtstexte:

FreizügG/EU 2004