Wehrpflicht nur mit deutscher Staatsbürgerschaft

Eine Zwangseinbürgerung gibt es nicht

Mein Sohn aus erster Ehe ist englischer Staatsbürger und lebte bis zu seinem vierten Lebensjahr in England. Ich habe die deutsche, sein Vater die britische Staatsangehörigkeit. Er ist inzwischen 16 Jahre alt, lebt ständig bei mir in Deutschland und besucht hier das Gymnasium. Stimmt es, dass die deutschen Behörden darauf bestehen, dass Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft annehmen können, dies auch tun müssen? Wäre mein Sohn, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit annimmt, in Deutschland wehrpflichtig?

Ihr Sohn kann nicht verpflichtet werden die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen, weil er ständig in Deutschland wohnt. Sollte er sich trotzdem entschließen deutscher Staatsbürger zu werden, ist er allerdings auch wehrpflichtig.



Alle ausländischen Bürger, die in Deutschland leben, können Ihre eigene Staatsangehörigkeit für unbegrenzte Zeit behalten. Eine "Zwangseinbürgerung" durch die deutschen Behörden gibt es nicht. Ganz im Gegenteil: Wer die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben möchte, dem machen es die deutschen Gesetze und Behörden nicht gerade leicht. Ihn erwartet ein umfangreicher bürokratischer Hindernislauf. Ein Grundsatz des deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist es, doppelte Staatsbürgerschaft möglichst zu vermeiden. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen möchte, muss dafür in aller Regel seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft aufgeben.

Die Einbürgerung dürfte für Ihren Sohn kein Problem sein. Um Deutscher werden zu können, muss ein Ausländer mindestens acht Jahre Aufenthalt in Deutschland nachweisen können. Da Ihr Sohn bereits seit zwölf Jahren in Deutschland lebt und hier zur Schule gegangen ist, erfüllt er diese Bedingung.

Bevor er den deutschen Pass in den Händen hält, stehen für Ihren Sohn einige Behördengänge an. Zunächst muss Ihr Sohn aus der britischen Staatsbürgerschaft entlassen werden. Seine "Ausbürgerung" kann er bei einem britischen Konsulat in Deutschland beantragen. Vorsicht: Bevor er sich ausbürgern lässt, muss er sich in jedem Fall von der deutschen Einwanderungsbehörde zusichern lassen, dass er die deutsche Staatsbürgerschaft auch erhalten kann. Bei der zuständigen Ausländerbehörde an seinem Wohnort erhält er hierüber eine "Einbürgerungszusicherung", die er den britischen Behörden für seine Ausbürgerung vorlegen muss. Die britischen Behörden stellen ihm dann eine Bestätigung seiner Entlassung aus der britischen Staatsbürgerschaft aus. Diese legt er wiederum der Ausländerbehörde an seinem Wohnort vor, um in Deutschland eingebürgert zu werden.

Wenn Ihr Sohn die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt, wird er damit "Deutscher mit allen Rechten und Pflichten". Natürlich darf Ihr Sohn dann als Deutscher in Deutschland wählen gehen. Ihr Sohn ist dann in Deutschland allerdings auch wehrpflichtig. Ab seinem 18. Lebensjahr kann er zum Wehrdienst einberufen werden. Bleibt er dagegen weiterhin britischer Staatsbürger, ist er von einer Einberufung verschont: in Großbritannien gibt es eine Berufsarmee. In Deutschland darf er als britischer Staatsbürger natürlich nicht in die Bundeswehr eingezogen werden.

Wenn Ihr Sohn allerdings mit der Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft noch bis zu seinem 33. Lebensjahr warten kann, darf ihn das Kreiswehrersatzamt nicht mehr einberufen. Dann muss er aber für die nächsten Jahre auch auf sein Wahlrecht in Deutschland weitgehend verzichten. Ausnahme sind für Ihren Sohn als EU-Bürger die deutschen Kommunalwahlen, an denen er teilnehmen darf. Wie sich ihr Sohn auch entscheidet, eines ist sicher: Als EU-Bürger kann er sein ganzes Leben in Deutschland bleiben, ohne Deutscher werden zu müssen.

Weitere Informationen:

Informationen zur Einbürgerung

Informationen zur Wehrpflicht

Britische Botschaft
Wilhelmstr. 70-71
10117 Berlin
Tel.: 030 20457-0
Fax: 030 20457-594
E-Mail: info@britischebotschaft.de

Übersicht über die britischen Konsulate