Freies Reisen für türkische Staatsbürger im Schengengebiet

Personenkontrollen in Ausnahmefällen möglich

Ich dachte man könnte überall im Schengen-Gebiet frei herumreisen, ohne an den Grenzen seinen Ausweis zeigen zu müssen. Wieso hat man mich vor einiger Zeit trotz des Schengener Abkommens an der französischen Grenze kontrolliert? Kann ich als türkischer Staatsbürger, der mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland lebt, doch nicht ohne Visum nach Frankreich fahren?

Das Schengener Abkommen, in dem auch Frankreich Mitglied ist, verbietet prinzipiell auch die Grenzkontrollen von Drittstaatlern, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung aus einem der Schengen-Anwenderstaaten besitzen. Gemäß einer Ausnahmeregelung im Schengener-Abkommen dürfen die Mitgliedstaaten kurzzeitig Grenzkontrollen wieder einführen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. Sie brauchen für Reisen von bis zu drei Monaten im Halbjahr im Schengen-Raum kein Visum.

Das Durchführungsabkommen zum Schengener Abkommen schreibt vor, dass es an den Binnengrenzen zwischen allen EU-Staaten außer Großbritannien, Irland, Rumänien, Bulgarien und Zypern keine Personenkontrollen mehr gibt. Außerdem sind auch Norwegen und Island Anwenderstaaten des Schengener Abkommens. Als Drittstaatler, der sich mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung legal in einem Schengen-Anwenderstaat aufhält, können Sie visumfrei bis zu drei Monaten pro Halbjahr in alle anderen Schengen-Länder reisen. Sie brauchen dafür nur einen gültigen Reisepass und Ihre gültige Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland.

Es gibt eine Ausnahmeregelung in Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsabkommens zum Schengener Abkommen. Dort heißt es, dass ein Mitgliedstaat Grenzkontrollen wieder einführen kann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. Wenn Sie bei einer Grenzkontrolle Ihre gültige Aufenthaltsgenehmigung und Ihren Reisepass vorzeigen, darf Ihnen Frankreich aber nicht die Einreise verweigern.

Ein Beispiel in Deutschland für die Anwendung der Ausnahmeregelung war die Fußball-Weltmeisterschaft, wo Grenzkontrollen auch für die EU-Bürger wieder eingeführt wurden, um Hooligans von der Einreise abzuhalten. Das selbe Recht hat Frankreich unter anderem 1998 zu seiner Fußballweltmeisterschaft in Anspruch genommen.

In der Vergangenheit hatte die französische Regierung vor allem gegen die Abschaffung der Grenzkontrollen große Vorbehalte. Zunächst hat sich die französische Regierung gleich zu Beginn der Durchführung des Schengener Abkommen eine dreimonatige "Probephase" eingeräumt, während der weiterhin stichprobenartig an den Grenzen kontrolliert werden durfte. Nach eine Reihe von Terroranschlägen im Jahr 1996 hat die französische Regierung die Grenzkontrollen sogar noch verschärft. Dabei wurde der französische Grenzschutz noch von der Polizei und dem Militär verstärkt. Wer damals über die Grenze nach Frankreich fuhr, dem bot sich ein besonderes Bild: neben normalen Grenzbeamten und Gendarmen traten sogar Soldaten zur Grenzkontrolle an. Auch an den Flughäfen wurde bei Flügen innerhalb des Schengen-Gebietes wieder kontrolliert.

Übrigens sind die Schweiz und Liechtenstein gerade dabei die Schengen-Gesetze in ihr nationales Recht umzusetzen. Bald können Sie also auch in weitere europäischen Länder reisen ohne kontrolliert zu werden.

Weitere Informationen:

Informationen des Auswärtigen Amtes zu Schengen

Informationen des Auswärtigen Amtes zu Visabestimmungen

Informationen zum Schengenvisum

Rechtstexte:

Schengenbesitzstand im Jahr 2000

Änderungen an diesem Übereinkommen auf europäischer Ebene:

Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt

Beschluss 2003/725/JI DES RATES vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Verordnung (EG) Nr. 2133/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs.

Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung.

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