Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines Unionsbürgers

Ist dem des Unionsbürgers gleichwertig, wenn dieser von Freizügigkeit Gebrauch macht
(C-370/90 vom 07.07.1992, Singh)

Der Fall:

Der indische Staatsangehörige Surinder Singh heiratete im Oktober 1982 die britische Staatsangehörige Rasphal Purewal. Von 1983 bis 1985 waren die Eheleute in der Bundesrepublik Deutschland unselbständig erwerbstätig. Ende 1985 kehrten sie in das Vereinigte Königreich zurück, um dort ein Geschäft zu eröffnen. 1986 wurde Herrn Singh als Ehemann einer britischen Staatsangehörigen eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für das Vereinigte Königreich erteilt. Im Juli 1987 erging in einem von seiner Ehefrau angestrengten Scheidungsverfahren ein vorläufiges Scheidungsurteil. Wegen dieses Urteils verkürzten die britischen Behörden seine Aufenthaltserlaubnis und lehnten es ab, ihm als Ehegatten einer britischen Staatsangehörigen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Bis zum 23. Mai 1988, dem Tag, an dem er die Verwaltungsbeschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zurücknahm, hielt sich Herr Singh ordnungsgemäß im Vereinigten Königreich auf. Von diesem Tag an hielt er sich dort ohne Erlaubnis auf. Die Ausweisungsverfügung erging am 15. Dezember 1988 auf Grundlage des Einwanderungsgesetzes von 1971 über ausländische Staatsangehörige, die sich über die erlaubte Frist hinaus rechtswidrig im Vereinigten Königreich aufhalten. Im Februar 1989 erging das endgültige Urteil über die Scheidung der Eheleute. Der durch Herrn Singh gegen die Ausweisungsverfügung erhobenen Klage wurde mit der Begründung stattgegeben, dass er als Ehegatte einer britischen Staatsangehörigen, die selbst ein gemeinschaftliches Recht hatte, sich in diesem Land geschäftlich niederzulassen, ein gemeinschaftliches Recht besaß. Der Secretary of State for the Home Departement legte dagegen ein Rechtsmittel ein.

Laut Europäischem Gerichtshof sehen die Richtlinien und Verordnungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen innerhalb der Gemeinschaft vor, dass die Mitgliedstaaten dem Ehegatten und den Kindern des Erwerbstätigen ein Aufenthaltsrecht gewähren, das demjenigen gleichwertig ist, das dem Erwerbstätigen selbst gewährt wird. Daraus folgt, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben hat, um dort eine unselbständige Tätigkeit auszuüben, und zurückkehrt, um sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niederzulassen und eine selbständige Tätigkeit auszuüben, das Recht hat, im Hoheitsgebiet dieses letztgenannten Staates mit seinem Ehegatten, der die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzt, zu leben. Aus diesem Grund muss der Ehegatte eines Gemeinschaftsbürgers, der von diesen Rechten Gebrauch gemacht hat, bei dessen Rückkehr in sein Herkunftsland zumindest die Einreise- und Aufenthaltsrechte haben, die das Gemeinschaftsrecht ihm gewähren würde, wenn sein Ehegatte in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten würde.

Das Urteil:

Artikel 52 EWG-Vertrag1 und die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs2 verpflichten einen Mitgliedstaat, dem Ehegatten eines Angehörigen dieses Staates ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort zu gestatten, wenn sich der Angehörige dieses Staates mit diesem Ehegatten in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben hatte, um dort eine unselbständige Tätigkeit im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag3 auszuüben, und zurückkehrt, um sich im Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, im Sinne von Artikel 52 EWG-Vertrag niederzulassen. Der Ehegatte muss zumindest in den Genuss der Rechte kommen, die das Gemeinschaftsrecht ihm gewähren würde, wenn sein Ehegatte in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten würde.
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1 Jetzt Artikel 43 EG.

2 Siehe jetzt Richtlinie 2004/38/EG. (Mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2004/38/EG am 30. April 2006 ist die Richtlinie 73/148/EWG gegenstandslos geworden.)
3 Jetzt Artikel 39 EG.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-370/90: Singh