Anerkennung für Ärzte in Österreich

Kein Rechtsanspruch

Ich bin in Rumänien geboren und habe dort das Medizinstudium und meine Facharztausbildung abgeschlossen. Im Jahre 1990 nahm ich die deutsche Staatsbürgerschaft an. Damit meine Ausbildung anerkannt wird, musste ich in Deutschland eine umfassende Weiterbildung machen. Mir ist eine Stelle in Österreich angeboten worden. Nun erfahre ich, dass meine Ausbildung dort vielleicht nicht anerkannt wird.

Ob ein Berufsabschluss aus einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wird, entscheidet grundsätzlich jeder Mitgliedstaat selbst. Dies gilt auch, wenn der Abschluss bereits von einem anderen EU-Staat bestätigt worden ist. Konkret bedeutet das: Österreich ist nicht dazu verpflichtet, Ihr Medizinstudium anzuerkennen. Sie haben darauf keinen Rechtsanspruch.

Zwar werden innerhalb der Europäischen Union Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen EU-Staat erbracht wurden, von den Mitgliedstaaten grundsätzlich gegenseitig anerkannt. Dies gilt aber nicht für Ausbildungen oder Ausbildungsabschnitte, die in einem Drittstaat erbracht wurden.

Hätten Sie die gesamte Arztausbildung in Deutschland gemacht, so würde Österreich Ihren Arzttitel bestätigen. Da Sie nur einen Teil Ihrer Ausbildung in Deutschland absolviert haben, muss Ihr Abschluss hier nicht anerkannt werden. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Februar 1994 ist die Anerkennung eines Diploms aus einem Drittstaat durch einen EU-Mitgliedstaat für die anderen Mitgliedstaaten nicht bindend.

Eine Europäische Richtlinie regelt die Anerkennung von Arztdiplomen und die Ausübung des Arztberufes. Danach kann ein Mitgliedstaat einem Arzt mit einem Diplom aus einem Drittstaat erlauben, die Tätigkeiten eines Arztes aufzunehmen und auszuüben. Er hat aber eben auch die Möglichkeit das Diplom nicht anzuerkennen.

Sie können bei der Österreichischen Ärztekammer einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Ausbildung stellen. Sollte dieser abgelehnt werden, bleibt Ihnen nur übrig, ähnlich wie in Deutschland bestimmte Weiterbildungslehrgänge und Prüfungen zu absolvieren. Denn jeder EU-Staat ist berechtigt, die Aufnahme und Ausübung der ärztlichen Tätigkeiten nach innerstaatlichen Vorschriften zu gestalten.

Weitere Informationen:

Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10-12
1010 Wien
Österreich
Tel.: +43 1 51406

Österreichische Botschaft in Deutschland
Stauffenbergstraße 1
10785 Berlin
Tel.: 030 20287-0
Fax: 030 2290569
E-Mail:

Deutsche Botschaft in Österreich
Metternichgasse 3
1030 Wien
Österreich
Tel.: +43 1 71154-0
Fax: +43 1 7138366
E-Mail: info@wien.diplo.de

Bundesärztekammer
Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern
Herbert-Lewin-Str. 1
50931 Köln
Tel: 0221 4004-0
Tfx: 0221 4004-388
E-Mail: info@baek.de

Marburger Bund
Auslandsreferat
Riehler Straße 6
50668 Köln
Tel.: 0221 9731-680
Fax: 0221 9731-678
E-Mail: ausland@marburger-bund.de

Rechtstexte:

Bewilligung nach § 33 Ärztegesetz

Urteil des Gerichtshofes vom 9.2.1994 - Abdullah Tawil-Albertini gegen Ministre des affaires sociales C-154/93.