Schadensregulierung beim Autounfall in Frankreich

Schlichtungsstelle, Schadensregulierungsbeauftragter und Entschädigungsstelle helfen weiter

Ich war in Frankreich mit meinem VW Passat unverschuldet in einen Unfall verwickelt, ein Franzose hat mir die Vorfahrt genommen. Die Versicherung unseres Unfallgegners erkennt zwar ihre Zahlungsverpflichtung grundsätzlich an. Tatsächlich zahlt sie aber nicht. Da wir eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, konnten wir einen französischen Rechtsanwalt einschalten. Aber auch der rührt sich nicht. Welche Möglichkeiten habe ich noch, endlich zu meinem Geld zu kommen? Wie steht es mit den Kosten für den Mietwagen?

Es muss kein schlechtes Zeichen sein, dass Sie von Ihrem Anwalt nichts hören. Nehmen Sie noch einmal mit ihm Kontakt auf. Wenn Sie noch weiter aktiv werden wollen, können Sie sich an die französische Schlichtungsstelle wenden oder auch an den Schadensregulierungsbeauftragten der Versicherung Ihres Unfallgegners in Deutschland. Wenn sich immer noch nichts tut, kann Ihnen eventuell auch die Verein Verkehrsopferhilfe e.V. weiterhelfen.

Mit einer Erstattung der Kosten für den Mietwagen können Sie in Frankreich allerdings nicht rechnen. Einzige Ausnahme: Eine Zusatzversicherung. Eine solche Versicherung mit Mobilitätsgarantie hilft, wenn man mit dem Auto im Ausland liegenbleibt. Entsprechende Versicherungen kann man zum Beispiel über den ADAC abschließen.

Über den Automobilclub kann man auch auch die reguläre Autoversicherung abschließen. Nach dem Versicherungsantrag erhält man die eVB-Nummer als Bestätigung für die Haftpflichtversicherung. Zusätzlich zur Haftpflichtversicherung kann man dann weitere Versicherungen abschließen, wie zum Beispiel Rechtschutzversicherungen oder solche für einen Aufenthalt im Ausland. Der Abschluss ist bei vielen Anbietern schon sehr günstig. Und sollte es wirklich zum Schaden kommen, springt die Versicherung ein.

Das lange Schweigen Ihres Rechtsanwalts muss nicht heißen, dass er für Sie nichts unternimmt. Im Gegensatz zu ihren deutschen Kollegen geben französische Anwälte nur selten einen "Zwischenbescheid". Sie rühren sich erst, wenn eine offene Frage tatsächlich geregelt ist. Nehmen Sie deshalb noch einmal Kontakt mit ihm auf und schrecken Sie auch vor einer Klage gegen die Versicherung Ihres Unfallgegners nicht zurück.

Da Sie allem Anschein nach mit einem groben Fehlverhalten einer französischen Versicherungsgesellschaft konfrontiert sind, sollten Sie sich auf jeden Fall zusätzlich an die französische Schlichtungsstelle wenden. Diese bietet in Frankreich bei Konflikten mit einem Versicherungsunternehmen Hilfe an. Die "Médiation assurance" wird sich dann direkt mit der betroffenen Versicherung in Verbindung setzen und versuchen das Problem zu bereinigen. Die Médiation Assurance ist eine Einrichtung der französischen Versicherungswirtschaft, die für Sie kostenlos und mit einiger Aussicht auf Erfolg arbeitet.

Aufgrund der im Rahmen einer EU-Richtlinie geschaffenen „Regulierungsstellen" besteht die Möglichkeit, den Schadensfall auch bei einem Versicherungsvertreter Ihres Unfallgegners (Schadenregulierungsbeauftragten (SB)) in Deutschland anzumelden. Der kann sich dann auch um die Schadensbearbeitung kümmern und gegebenenfalls etwas Druck machen. Das gilt für alle Schadenfälle, die sich nach dem 1.1.2003 ereignet haben. Auskunft darüber, wer in Deutschland der zuständige Schadenreglulierungsbeauftragte der Versicherung ihres Unfallgegners ist, kann die so genannte „Auskunftstelle" geben. Die Funktion der Auskunftstelle übernimmt in Deutschland die GDV-Dienstleistungs GmbH & Co. KG , die unter der Telefonnummer: 0180-25026 zu erreichen ist.

Wenn die ausländische Versicherung Ihres Unfallgegners keinen Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland benannt hat, wenden Sie sich an die so genannte Entschädigungsstelle. Die Funktion der "Entschädigungsstelle" in Deutschland wird vom Verein Verkehrsoperhilfe e.V. wahrgenommen. Der Verein wird auch aktiv, wenn Sie von der ausländischen Versicherung und ihrem Schadensregulierungsbeauftragten binnen drei Monaten, nachdem Sie Entschädigungsleistungen geltend gemacht haben, keine begründete Antwort bekommen haben. Sie stellen dann einen Antrag auf Schadensregulierung an diese Entschädigungsstelle. Diese reguliert den Schadenfall in der Regel nach dem Recht des Unfalllandes, also nach franzöischem Recht. Der Verein kann für Sie nicht tätig werden, wenn Sie der Meinung sind, zu wenig Geld von der Versicherung Ihres Unfallgegners erhalten zu haben.

Die Schadensabwicklung mit Versicherungen in anderen EU-Staaten ist häufig langwierig. Sie sollten deshalb unbedingt darauf achten, die jeweiligen Verjährungsfristen einzuhalten. Leider ist insbesondere die schleppende Schadensregulierung französischer Versicherungsgesellschaften kein Einzelfall. Wer berechtigte Ansprüche aber konsequent geltend macht, kommt in aller Regel auch zum Ziel.

Weitere Informationen:

Médiation assurance
1, rue Jules Lefebvre
75431 Paris cedex 09
Frankreich

Centre de documentation et d'information de l'assurance (CDIA)
26, boulevard Haussmann
75311 Paris Cedex 09
Frankreich

Verkehrsopferhilfe e.V.
Postfach 10 65 08
20044 Hamburg
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg,
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Fax: 040 3018070-70
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