In einen anderen Mitgliedstaat entsandte Zeitarbeitnehmer

Arbeitnehmer können unter das Recht der sozialen Sicherheit dieses Staates fallen
(C - 404/98 vom 09.11.2000, Plum)

Der Fall:

Josef Plum ist Inhaber zweier im Baugewerbe tätiger Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Im Jahre 1989 gründete er eine Gesellschaft niederländischen Rechts, die „Senator BV" mit Sitz in den Niederlanden. Die Gründung dieser Gesellschaft verfolgte den Zweck, der immer stärkeren Konkurrenz in Deutschland durch niederländische Bauunternehmen zu begegnen, deren Lohn- und Lohnnebenkosten unter denen der deutschen Unternehmen liegen. In den folgenden Jahren erhielt die Senator BV ihre sämtlichen Aufträge von den beiden deutschen Unternehmen des Herrn Plum. Sie führte mit von ihr eingestellten Arbeitnehmern, die in den Niederlanden oder in Deutschland wohnten, nur Bauvorhaben in Deutschland durch. Die voraussichtliche Dauer der Arbeiten für jedes einzelne dieser Vorhaben überschritt in keinem Fall zwölf Monate. Die Senator BV unterhielt an ihrem Sitz ein Büro, das durch den Vermieter des Geschäftsraums, der gleichzeitig Vorarbeiter bei der Gesellschaft war, besetzt war. Dieser nahm Telefonate und die Post entgegen, die er entweder selbst bearbeitete oder sie zur Bearbeitung an die deutschen Unternehmen des Herrn Plum weiterleitete. In diesem Büro wurden die Bücher des Unternehmens geführt und fanden Einstellungsgespräche statt.
Von 1989 bis 1993 führte die Senator BV Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland ab. Nachdem jedoch die niederländischen Finanzbehörden von der Senator BV die Zahlung von Sozialabgaben verlangt hatten, entrichtete diese ihre Beiträge in den Niederlanden und stellte alle Zahlungen nach Deutschland ein.

Da die Senator BV, abgesehen von rein interner Verwaltungstätigkeit, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in Deutschland ausgeübt hatte und ihre Arbeitnehmer nur dort tatsächlich beschäftigt gewesen waren, war das Unternehmen laut Europäischem Gerichtshof ausschließlich in Deutschland zur Zahlung von Sozialabgaben verpflichtet.

Das Urteil:

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung gilt nicht für Arbeitnehmer eines Bauunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die bei Bauarbeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingesetzt werden, in dem dieses Unternehmen - abgesehen von rein interner Verwaltungstätigkeit - seine gesamte Geschäftstätigkeit ausübt. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung fallen diese Arbeitnehmer unter das Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem sie tatsächlich beschäftigt sind.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-404/98: Plum