Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste

Staatsangehörigkeitsklausel ist unzulässig
(C - 283/99 vom 31.05.2001, Kommission / Italienische Republik

Der Fall:

Nach dem 1931 erlassenen italienischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit konnten Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste ausschließlich von Personen italienischer Staatsangehörigkeit ausgeübt werden.

Laut Europäischem Gerichtshof liegt in einer solchen Staatsangehörigkeitsklausel eine Einschränkung der Arbeitsnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, da sie Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten daran hindert, sicherheitsdienstliche Tätigkeiten im italienischen Hoheitsgebiet- sei es durch eine Niederlassung in Italien oder von einem anderen Mitgliedstaat aus- auszuüben.

Das Urteil:

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG) verstoßen, dass sie bestimmt,

- dass die Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste, einschließlich derjenigen der Überwachung oder Bewachung von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum, im italienischen Hoheitsgebiet vorbehaltlich einer Lizenz nur von italienischen privaten Sicherheitsunternehmen ausgeübt werden können,

- dass als vereidigte private Wachleute nur italienische Staatsangehörige mit der entsprechenden Lizenz eingestellt werden können.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-283/99: Kommission/Italienische Republik