Rahmenvereinbarung über Elternurlaub

Ersetzung des Elternurlaubs durch den Mutterschaftsurlaub unzulässig
(C-519/03 vom 14.04.2005, Kommission/Luxemburg)

Der Fall:

Nach der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) haben erwerbstätige Männer und Frauen ein individuelles Recht auf Elternurlaub im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes, damit sie sich bis zu einem bestimmten Alter des Kindes- das Alter kann bis zu acht Jahren gehen- für die Dauer von mindestens drei Monaten um dieses Kind kümmern können. Diese Rahmenvereinbarung war bis zum 3. Juni 1998 in nationales Recht umzusetzen.
Die Kommission der EG erhob am 12. Dezember 2003 Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg, da sie der Ansicht war, dass das die Rahmenvereinbarung umsetzende luxemburgische Gesetz aus dem Jahre 1999 über die Einführung eines Elternurlaubs und eines Urlaubs aus familiären Gründen (im Folgenden: Gesetz von 1999), wonach ein laufender Elternurlaub bei Hinzukommen des Anspruchs auf Mutterschaftsurlaub durch diesen ersetzt werde und damit zwingend ende, mit der Rahmenvereinbarung unvereinbar sei, da es vorsehe, dass der Elternurlaub zwingend mit dem Beginn des Mutterschaftsurlaub ende, ohne dass die Frau die Möglichkeit erhalte, den Teil des Urlaubs, den sie nicht habe nehmen können, zu verschieben. Darüber hinaus sehe das Gesetz von 1999 das Recht auf Elternurlaub nur für Kinder vor, die nach dem 31. Dezember 1998 geboren seien oder für die das Adoptionsverfahren nach diesem Tag eingeleitet worden sei, was ebenfalls mit der Rahmenvereinbarung unvereinbar sei.

Laut Europäischem Gerichtshof wird der Elternurlaub den Eltern gewährt, damit sie sich um ihr Kind kümmern können. Der Mutterschaftsurlaub dient jedoch dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau und soll den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit gewährleisten, die sich an die Schwangerschaft und Entbindung anschließt, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung aufgrund der gleichzeitigen Ausübung eines Berufs gestört wird. Daraus folgt, dass jeder Elternteil ein Recht auf Elternurlaub von mindestens drei Monaten hat, und dass dieser Urlaub nicht verkürzt werden kann, wenn er durch einen anderen Urlaub, der einen anderen Zweck als dieser Elternurlaub hat, etwa einen Mutterschaftsurlaub, unterbrochen wird. Durch das Gesetz von 1999 hat das Großherzogtum nicht sichergestellt, dass allen Eltern ein Elternurlaub von mindestens drei Monaten zusteht, und somit gegen die Rahmenvereinbarung verstoßen. Dadurch, dass das Großherzogtum Luxemburg verlangt, dass das Kind, für das ein Elternteil Elternurlaub beanspruchen kann, nach dem 31. Dezember 1998 geboren oder das Adoptionsverfahren eingeleitet worden sein muss, hat es eine Bedingung hinzugefügt, die durch die Rahmenvereinbarung nicht gedeckt ist.

Das Urteil:

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub verstoßen, dass es eine Regelung vorgesehen hat, nach der ein laufender Elternurlaub bei Hinzukommen des Anspruchs auf Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub durch diesen ersetzt wird und damit zwingend endet, ohne dass der Elternteil die Möglichkeit erhält, den Teil dieses Elternurlaubs, den er nicht nehmen konnte, zu verschieben, und nach der das Recht auf Elternurlaub nur Eltern von Kindern gewährt wird, die nach dem 31. Dezember 1998 geboren sind oder für die das Adoptionsverfahren nach diesem Tag eingeleitet worden ist.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-519/03: Kommission/Luxemburg