Beschäftigung im öffentlichen Dienst

In anderen Mitgliedstaaten erlangte Berufserfahrung und dort erreichtes Dienstalter müssen berücksichtigt werden
(C - 371/04 vom 26.10.2006, Kommission/Italien)

Der Fall:

Im Jahr 2004 erhob die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen die Italienische Republik, weil diese bei im italienischen öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmern - insbesondere in den staatlichen Bereichen der Bildung und des Gesundheitswesens - die in anderen Mitgliedstaaten in einem vergleichbaren Tätigkeitsgebiet erlangte Berufserfahrung und das dort erreichte Dienstalter bei der Festlegung der Bedingungen für die Berufsausübung wie Gehalt, Besoldungsgruppe und Beförderungsaussichten nicht berücksichtigt hatte.
Unter anderem ging es um den Fall eines Gemeinschaftsbürgers, der im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages in einer staatlichen französischen Schule unterrichtet hatte. Die italienische Regierung hielt die in Frankreich zurückgelegte Beschäftigungszeit deshalb nicht für anrechenbar, weil hier vor der Anstellung kein Auswahlverfahren stattgefunden habe, wie es für eine Einstellung in den italienischen öffentlichen Dienst Voraussetzung sei.

Laut Europäischem Gerichtshof verstößt es gegen den sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Grundsatz der Gleichbehandlung der EG-Arbeitnehmer, wenn diesen Arbeitnehmern die Anerkennung der Berufserfahrung, die sie in einem anderen Mitgliedstaat erlangt haben, und des Dienstalters, das sie dort in Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung erreicht haben, bevor sie anschließend im italienischen öffentlichen Dienst beschäftigt wurden, deshalb verweigert werden darf, weil sie, bevor sie im öffentlichen Sektor des anderen Staates ihre Tätigkeit ausübten, kein Auswahlverfahren bestanden hatten, da nicht alle Mitgliedstaaten die Posten ihres öffentlichen Dienstes allein auf diesem Wege besetzen. Die Diskriminierung kann nur dadurch vermieden werden, dass vergleichbare Beschäftigungszeiten einer gemäß den örtlichen Bedingungen in den öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats eingestellten Person berücksichtigt werden.

Das Urteil:

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstoßen, dass sie bei im italienischen öffentlichen Dienst beschäftigten EG-Arbeitnehmern deren in Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats erlangte Berufserfahrung und das dort erreichte Dienstalter nicht berücksichtigt hat.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-371/04: Kommission/Italien