Arbeitslosengeld nur nach "Zwischenbeschäftigung"?

"Echte" Grenzgänger können sich direkt an das deutsche Arbeitsamt wenden

Seit sechs Jahren arbeite ich in Bregenz (Österreich) als Kfz-Mechaniker, wohne aber in Deutschland. Meine Firma hat mir zum Jahresende gekündigt. Am österreichischen Arbeitsamt sagte man mir, ich benötige lediglich ein Formular und könne dann in Deutschland Arbeitslosengeld beziehen, in Deutschland hieß es, ich müsse erst in Deutschland gearbeitet haben, bevor ich einen Anspruch habe.

Nach deutschem Recht müssen Sie zwei Voraussetzungen erfüllen, um Arbeitslosengeld beziehen zu können: Sie wohnen in Deutschland und waren hier auch beschäftigt.

Wer in Deutschland einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt, die Ansprüche aber bei einer Arbeit im Ausland erworben hat, muss zunächst eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland haben, ehe er diese Ansprüche hier geltend machen kann. Dabei ist die Dauer einer solchen Beschäftigung nicht gesetzlich geregelt.

Ausgenommen von dieser Regelung sind aber unter anderem „echte“ und „unechte“ Grenzgänger. Wenn Sie täglich, zumindest aber einmal in der Woche von Ihrem Arbeitsort nach Deutschland zurückkehren, sind Sie ein „echter“ Grenzgänger und haben auch ohne die erforderliche Zwischenbeschäftigung die Möglichkeit, Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld hier geltend zu machen. Das gilt auch für „unechte“ Grenzgänger, wenn Sie eine befristete Arbeit im Ausland aufnehmen und Ihren Lebensmittelpunkt noch in Deutschland haben. Das ist der Fall, wenn Ihre Familie noch in Deutschland lebt.

Dann müssen Sie sich beim österreichischen Arbeitsamt melden und sich dort das Formular E 301 ausstellen lassen. Nur mit diesem Formular können Sie Ihre im Ausland erworbenen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nachweisen. Mit diesem Nachweis können Sie dann direkt beim deutschen Arbeitsamt Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld einreichen. Als Grundlage für die Berechnung der Höhe wird das ausländische Arbeitsentgelt aber nur dann herangezogen, wenn Sie als „echter“ Grenzgänger gelten, ansonsten wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.