Freundin aus Serbien bekommt Zwillinge

Aufenthaltsrecht durch die Kinder vermittelt

Meine Freundin aus Serbien bekommt von mir Zwillinge. Kann Sie nach dem in Deutschland leben und arbeiten? Wie ist es mit der Krankenversicherung, sie hat zur Zeit keine, und dem Kindergeld?

Ihre Freundin hat ein Aufenthaltsrecht in Deutschland, wenn die Kinder geboren sind und Sie die Vaterschaft anerkennen.

Ihre gemeinsamen Kinder erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt. Wenn sich die Kinder in Deutschland aufhalten, erhält auch die Mutter als Familienangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Werden Ihre Kinder in Serbien geboren, müssen Sie eine Anerkennungserklärung abgeben, die in der Regel im Krankenhaus oder beim Geburtsstandesamt aufgenommen wird. Dann benötigen Mutter und Kinder noch ein Visum für den Familien- oder den Kindernachzug.

Ihre Freundin könnte vor der Geburt nach Deutschland einreisen. Auch dafür ist ein Visum zu Besuchszwecken erforderlich. Bei der Beantragung muss aber eine Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro nachgewiesen werden. Es ist die Frage, ob Versicherungsunternehmen bei einer Risikoschwangerschaft diese Police ausstellen.

Sollte Ihre Freundin mittlerweile bei Ihnen in Deutschland wohnen, kann sie mindestens eine Duldung bekommen, weil es sich bei Zwillingsgeburten eben um eine Risikoschwangerschaft handelt, und sie geltend machen kann, dass Ihre Hilfe erforderlich ist. Vorausgesetzt, Sie haben die Vaterschaft anerkannt. Nach der Geburt erhält sie dann einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige.

Der Abschluss einer Krankenversicherung ist in jedem Fall dringend zu empfehlen. Selbst nach der Geburt besteht keine Möglichkeit für Sie, Ihre Freundin in der gesetzlichen Krankenversicherung als Familienmitglied mitzuversichern. Dies geht nur bei Ihren Kinder oder wenn Sie heiraten würden. Eine Krankenversicherung muss Ihre Freundin also immer eigenständig abschließen.

Wenn Ihre Freundin eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat als "Elternteil eines minderjährigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge" - so sagt es das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), dann ist sie auch berechtigt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (AufenthG § 25 Absatz 5). Und dann können sie beide Kindergeld beantragen.

 

PDF Datei
Aufenthaltsgesetz
anzeigen speichern 211,26 kB
PDF Datei
Bundeskindergeldgesetz
anzeigen speichern 30,89 kB