Unfall mit dem Campingbus in Frankreich

Französische Versicherungen zahlen nur bei Vorlage der Reperaturrechnung

Im Sommerurlaub wurde unser Camping-Bus auf dem Parkplatz einer Ferienanlage von einer jungen Französin, die mit dem Wagen Ihres Vaters unterwegs war, schwer beschädigt. In Deutschland wurde ein Schadensgutachten erstellt. Die französische Versicherung unseres Unfallgegners will aber weder den Schaden von 4.000 Euro auf der Basis des Gutachtens begleichen, noch den Gutachter bezahlen. Wie komme ich an mein Geld?

Natürlich steht Ihnen Schadensersatz zu. In Ihrem Fall gilt das französische Recht und nach diesem wird die Höhe des Schadens durch die Reperaturrechnung nachgewiesen. Gutachten werden nicht akzeptiert und die Ersteller auch nicht bezahlt. Wenn die Versicherung Ihres Unfallgegners auch die Reperaturrechnung nicht akzeptieren will, können Sie sich an die französische Schlichtungsstelle, den Schadensregulierungsbeauftragten der gegnerischen Versicherung oder die deutsche Entschädigungsstelle wenden.

Für die Ermittlung des Schadens und Fragen der Abwicklung gilt bei einem Unfall in Frankreich mit einem in Frankreich zugelassenen Fahrzeug französisches Recht. Und in Frankreich sind die Ansprüche des Geschädigten nach einem Autounfall weniger üppig ausgestaltet als bei uns. So wird die Höhe des Schadens in aller Regel durch die Reperaturrechnung nachgewiesen. Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschläge reichen nicht aus und werden von Versicherungen nur in Ausnahmefällen akzeptiert.

Wenn Sie nachweisen, dass Sie Ihren Campingbus selber repariert haben, werden lediglich die Kosten für die Teile und stark eingeschränkte Lohnkosten übernommen. Auch eine eventuelle Wertminderung wird des Fahrzeugs wird nicht erstattet. Wenn Sie einen Gutachter oder einen Anwalt beauftragen, so ist dies Ihre Sache. Auch hier tritt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners meist nicht ein. Sie vertraut nur ihrem eigenen Gutachter oder der Reperaturrechnung.

Es ist also gut möglich, dass der zuständige Sachbearbeiter der franzöischen Versicherung das Gutachten Ihres deutschen Sachverständigen einfach ignoriert hat. Zunächst natürlich, weil die Sprache des Gutachtens für ihn unverständlich war. Aber eben auch, weil es Posten enthielt, die nach französischen Recht nicht erstattungsfähig sind. Erst die Reperaturrechnung wäre für ihn eine klare Handlungsgrundlage. Deshalb sollten Sie Ihren Bus in einer Werkstatt reparieren lassen und die Rechnung bei der Versicherung Ihres Unfallgegners einreichen.

Sollte die gegnerische Haftpflichtversicherung aber auf Ihr Schreiben nicht reagieren, stehen Ihnen mehr mehrere Wege zur Verfügung, um auf sie etwas Druck auszuüben. Zunächst könnten Sie sich an die Schlichtungsstelle "Médiation Assurance" wenden, die in Frankreich bei Konflikten mit Versicherungen Hilfe anbietet. "Médiation Assurance" wird sich dann direkt mit der betroffenen Versicherung in Verbindung setzen und versuchen, das Problem zu bereinigen. Die Médiation Assurance ist eine Einrichtung der französischen Versicherungswirtschaft, die für Sie kostenlos und mit einiger Aussicht auf Erfolg arbeitet.

Aufgrund der im Rahmen einer EU-Richtlinie geschaffenen „Regulierungsstellen" besteht die Möglichkeit, den Schadensfall auch bei einem Versicherungsvertreter Ihres Unfallgegners (Schadenregulierungsbeauftragten (SB)) in Deutschland anzumelden. Der kann sich dann auch um die Schadensbearbeitung kümmern und gegebenenfalls etwas Druck machen. Auskunft darüber, wer in Deutschland der zuständige Schadenreglulierungsbeauftragte der Versicherung ihres Unfallgegners ist, kann die „Auskunftstelle" geben. Die Funktion der Auskunftstelle übernimmt in Deutschland die GDV-Dienstleistungs GmbH & Co. KG , die unter der Telefonnummer: 0180-25026 zu erreichen ist.

Wenn die ausländische Versicherung Ihres Unfallgegners keinen Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland benannt hat, wenden Sie sich an die so genannte Entschädigungsstelle. Die Funktion der "Entschädigungsstelle" in Deutschland wird vom Verein Verkehrsopferhilfe e.V. wahrgenommen. Der Verein wird auch aktiv, wenn Sie von der ausländischen Versicherung und ihrem Schadensregulierungsbeauftragten binnen drei Monaten, nachdem Sie Entschädigungsleistungen geltend gemacht haben, keine begründete Antwort bekommen haben. Sie stellen dann einen Antrag auf Schadensreglulierung an diese Entschädigungsstelle. Diese reguliert den Schadenfall in der Regel nach dem Recht des Unfalllandes, also nach französischem Recht. Der Verein kann für Sie nicht tätig werden, wenn Sie der Meinung sind, zu wenig Geld von der Versicherung Ihres Unfallgegners erhalten zu haben.

Die Schadensabwicklung mit Versicherungen in anderen EU-Staaten ist häufig langwierig. Sie sollten deshalb unbedingt darauf achten, die jeweiligen Verjährungsfristen einzuhalten. Leider ist insbesondere die schleppende Schadensregulierung französischer Versicherungsgesellschaften kein Einzelfall. Wer berechtigte Ansprüche aber konsequent geltend macht, kommt in aller Regel auch zum Ziel.

Weitere Informationen:

Médiation assurance
1, rue Jules Lefebvre
75431 Paris cedex 09
Frankreich

Centre de documentation et d'information de l'assurance (CDIA)

26, boulevard Haussmann
75311 Paris Cedex 09
Frankreich

Zentralruf der deutschen Versicherer
Tel.: 0180-25026

Verkehrsopferhilfe e.V.
Postfach 10 65 08
20044 Hamburg
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg,
Tel.: 040 30180-0
Fax: 040 3018070-70
E-Mail: voh@verkehrsopferhilfe.de

Informationen zum Unfall im Ausland

Rechtstexte:

Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)