In Spanien krankenversichert - Behandlung in Deutschland?

Nicht die Nationalität sondern der Arbeitsort ist wichtig

Ich bin Fremdsprachensekretärin und arbeite in Spanien. Im Herbst werde ich meine Stelle wechseln und dabei einen Monat arbeitslos sein. Bin ich in dieser Zeit krankenversichert, auch wenn ich die vier Wochen bei meinen Eltern in Deutschland verbringe? Könnte ich mich hier auch einer Zahnbehandlung unterziehen, die seit langem fällig ist?

Ganz unabhängig von der Nationalität ist die Arbeitsaufnahme innerhalb der Europäischen Union der entscheidende Moment der Zuordnung zu einem bestimmten Sozialversicherungssystem. Da Sie seit langem in Spanien arbeiten, entrichten Sie dort auch Ihre Beiträge und haben Anspruch auf alle in Spanien üblichen Leistungen.

Dazu gehört auch, daß Sie während Ihrer kurzen Arbeitslosigkeit sozial- und damit auch krankenversichert bleiben. Hierfür müssen Sie sich allerdings bei Ihrem örtlichen spanischen Arbeitsamt (Instituto Nacional de Empleo, INEM) arbeitslos melden und dabei sicher einige Formulare ausfüllen. Auch wenn vier Wochen kurz erscheinen: Halten Sie sich an die in Spanien üblichen Meldevorschriften, damit Ihr Versicherungsschutz nicht gefährdet wird.

Schwer zu verwirklichen ist der Wunsch, die vier Wochen Ihrer Arbeitslosigkeit in Deutschland zu verbringen. Denn Arbeitslose erhalten grundsätzlich Leistungen nur, wenn Sie dem Arbeitsmarkt des Landes, in dem Sie arbeitslos gemeldet sind, auch zur Verfügung stehen. Sie sollten deshalb frühzeitig mit Ihrem Arbeitsamt sprechen. Es ist denkbar, daß man Sie von der üblichen Präsenzpflicht befreit, da Sie ja bereits eine neue Stelle gefunden haben. Auch hier gilt aber: Nicht einfach nach Deutschland fahren, sondern Ihren "Urlaub" mit dem Arbeitsamt abklären.

Während Ihres Deutschlandaufhaltes bleibt Spanien Ihr Anknüpfungspunkt für alle Fragen der Sozialversicherung. Auch als Deutsche sind Sie – sozialversicherungsrechtlich betracht - ein "Gast", der sich hier vorübergehend aufhält. Werden Sie krank, übernimmt Ihre Versicherung alle Kosten für Behandlungen, die sofort erforderlich sind.

Vor Ihrer Abreise sollten Sie sich bei der Seguridad Social die Europäische Krankenversichertenkarte (European Health Insurance Card - EHIC) besorgen. Diese kann bei der zuständigen Geschäftsstelle beantragt und sofort mitgenommen werden. Die Europäische Krankenversichertenkarte gilt, wie bisher der Auslandskrankenschein, nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt (Urlaub, Arbeitnehmer-Entsendung, Arbeitssuche, Studium). Sie umfasst notwendige medizinische Leistungen beim Arzt, Zahnarzt oder im Krankenhaus sowie die notwendige Behandlung bereits vorhandener oder chronischer Krankheiten bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt.

Anders ist es, wenn der Patient schon vor der Einreise krank war oder nur zur Behandlung in das jeweilige Land gefahren ist. Für stationäre Krankenhausbehandlungen übernimmt der Krankenversicherungsträger die Kosten nur in Ausnahmefällen, die im voraus genehmigt werden müssen. Patienten, die zu einer solchen Krankenhaus-Behandlung ins EU-Ausland fahren, brauchen das Krankenscheinformular "E112".

Für Ihre Zahnbehandlung in Deutschland erstattet Ihnen Ihre spanische Krankenkasse die Kosten in der Höhe zurück, die bei der selben Behandlung in Spanien fällig geworden wären. Trotzdem sollten Sie sich vorher bei Ihrer spanischen Krankenversicherung genau informieren, mit wie hohen Rückerstattungen sie rechnen können.

Weitere Informationen:

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland
Postfach 200464
53134 Bonn
Tel.: 0228 9530-0
Fax: 0228 9530-600
E-Mail: post@dvka.de

Internet:

Securidad Social
(Informationen zur Europäischen Krankenversicherungskarte und Liste der zuständigen Geschäftsstellen)

Informationsseite der EU zur Europäischen Krankenversicherungskarte