In Belgien leben, sich aber nach deutschem Recht scheiden lassen

Welches Scheidungsrecht wird angewandt?

Kann ich mich als deutsche Staatsbürgerin von meinem deutschen Ehepartner, mit dem ich seit 1987 in Belgien lebe, nach deutschem Recht scheiden lassen? Ich würde mir gerne nach den deutschen Regelungen sowohl für meine Kindern als auch für mich selbst die Unterhaltszahlungen sichern?

Da Sie beide in Belgien wohnen und deutsche Staatsbürger sind, kann die Scheidung entweder in Belgien oder in Deutschland eingereicht werden. Damit Sie die Scheidung in Deutschland einreichen können, müssen Sie allerdings ein Trennungsjahr abgewartet haben.

Die europäische "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung" besagt über die Zuständigkeit der Gerichte Folgendes: Zuständig sind diejenigen Gerichte eines Mitgliedstaates:

Wenn Sie sich entschließen, vor einem deutschen Gericht die Scheidungsklage einzureichen, können sie dies nur beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg tun. Dieses Gericht ist zuständig für allen Fragen des Familienrechts, wenn beide deutschen Ehepartner nicht mehr in Deutschland wohnen. Sollte Ihr Mann zu dem Schluss kommen, dass eine Scheidung in Belgien für ihn günstiger ist und er dort zuerst die Scheidung einreichen, können Sie Ihrerseits in Deutschland nicht mehr klagen. Für die Ansprüche aus Ihrem oder dem Kindesunterhalt spielt im Übrigen der Wohnort Ihres Mannes dabei keine Rolle.

Auch wenn das belgische Gericht angerufen wird, besteht die Möglichkeit, deutsches Recht anzuwenden. Allerdings prüft die belgische Seite zuvor die Zuständigkeit und wendet dabei belgisches Verfahrensrecht an. Dies bedeutet zunächst eine Feststellung der Schuld, woraus Ihnen in Sachen Versorgungsausgleich auch Nachteile entstehen können.

Sollte Ihre Ehe also in Belgien geschieden werden, das belgische Gericht gäbe Ihnen die "Schuld" und sie hätten daraus resultierend keine Unterhaltsansprüche, dann hätte dieser Rechtsspruch auch in Deutschland seine Gültigkeit.