Ansprüche von Arbeitnehmern bei Betriebsübergang

Entscheidend für einen “Betriebsübergang” ist, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt
(C-173/96, C-247/96, vom 10.12.1998, Hidalgo u. a.)

Der Fall:

Die Stadt Guadalajara betraute mit ihrem Haushilfedienst für Personen in einer Notlage das Unternehmen Sociedad Cooperativa Minerva. Dieses Unternehmen beschäftigte hierzu mehrere Jahre Frau Sánchez Hidalgo und vier weitere Arbeitnehmerinnen. Nach Ablauf des Auftrags betraute die Stadt Guadalajara ab 1. September 1994 Asociación de Servicios Aser (im folgenden: Aser) mit dem fraglichen Dienst. Aser stellte dann Frau Sánchez Hidalgo und ihre vier Kolleginnen im Rahmen von Teilzeitverträgen ein, ohne die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit bei ihrem vorherigen Arbeitgeber anzuerkennen. Da die fünf Arbeitnehmerinnen die Nichtberücksichtigung dieser Betriebszugehörigkeit für einen Verstoß gegen die Richtlinie 77/187/EWG und das diese Richtlinie umsetzende spanische Gesetz hielten, erhoben sie Klage.
Die Richtlinie 77/187/EWG soll die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten.
Horst Ziemann arbeitete von 1979 bis 1995 ununterbrochen als Wachmann eines Sanitätsdepots der Bundeswehr in Efringen- Kirchen. Während dieser Zeit war er sukzessive bei den fünf Bewachungsunternehmen beschäftigt, die nacheinander den Bewachungsauftrag für dieses Depot erhalten hatten, zuletzt von 1990 bis 1995 bei der Ziemann Sicherheit GmbH. Am 30. September 1995 kündigte die Bundeswehr den mit der letztgenannten Firma geschlossenen Bewachungsvertrag und vergab den fraglichen Auftrag an den Horst Bohn Sicherheitsdienst. Dieser übernahm die für das Depot eingesetzten Wachleute der Ziemann Sicherheit GmbH bis auf drei Arbeitnehmer, darunter Herr Ziemann. Die Ziemann Sicherheit GmbH kündigte Herrn Ziemann das Arbeitsverhältnis zum 30. September 1995. Herr Ziemann erhob ebenfalls Klage. Er machte geltend, dass seine Kündigung gegen die Richtlinie 77/187/EWG und gegen § 613 a BGB verstoße, der diese in deutsches Recht umsetzt, weil der Verlust des Wachauftrags der Ziemann Sicherheit GmbH für das Bundeswehrdepot und die Vergabe des Auftrags an den Horst Bohn Sicherheitsdienst einen Übergang eines Betriebsteils im Sinne der Richtlinie und § 613 a BGB darstelle.

Laut Europäischem Gerichtshof setzt die Anwendung der Richtlinie 77/187/EWG voraus, dass es um den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit geht, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Der Begriff "Einheit" bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Allein der Umstand, dass die von dem alten und dem neuen Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen einander ähnlich sind, lässt nicht auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit von einem Unternehmen auf das nächste schließen.

Das Urteil:

Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf einen Fall, in dem eine öffentliche Einrichtung, die ein erstes Unternehmen mit ihrem Haushilfedienst für Personen in einer Notlage oder mit der Bewachung bestimmter eigener Räumlichkeiten betraut hat, beschließt, zum Ablauf oder nach Kündigung des Vertrages mit diesem Unternehmen ein zweites Unternehmen mit der betreffenden Dienstleistung zu beauftragen, anwendbar ist, sofern der Vorgang mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden Unternehmen einhergeht. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Der bloße Umstand, dass die nacheinander von dem alten und dem neuen Auftragnehmer erbrachten Leistungen einander ähnlich sind, lässt nicht auf den Übergang einer solchen Einheit schließen.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, vom 10.12.1998, Hidalgo u. a.