Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit

Arbeitnehmer unterliegen allein den Rechtsvorschriften ihres letzten Beschäftigungsmitgliedstaats
(C-302/84 vom 12.06.1986, Ten Holder)

Der Fall:

Frau Ten Holder hatte in Belgien, in Deutschland und in den Niederlanden gearbeitet, bevor sie vom 1. Januar bis zum April 1975 in Deutschland in ihrem letzten Arbeitsverhältnis tätig war. Wegen Schulterbeschwerden wurde sie im April 1975 krankgeschrieben und erhielt seitdem Krankengeld nach den deutschen Rechtsvorschriften. Am 1. August nahm sie wieder in den Niederlanden Wohnung. Die Zahlung von Krankengeld wurde am 15. Oktober 1976 eingestellt, weil die Höchstdauer der Leistung erreicht war.
Mit der Begründung, dass Frau Ten Holder in Deutschland Krankengeld bezogen habe, lehnten es die niederländischen Behörden ab, ihr eine Leistung nach dem niederländischen Gesetz über die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung zu gewähren.

Laut Europäischem Gerichtshof unterliegt ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit beendet und danach nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gearbeitet hat, weiterhin allein den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung. Somit hat Frau Ten Holder keinen Anspruch auf eine Leistung nach dem niederländischen Gesetz über die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung.

Das Urteil:

1. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahingehend auszulegen, dass ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit beendet und danach nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gearbeitet hat, weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung unterliegt, unabhängig davon, wie viel Zeit seit der Beendigung der in Rede stehenden Tätigkeit und dem Ende des Arbeitsverhältnisses verstrichen ist.

2. Verweist Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats als die auf einen Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften, so hat dies zur Folge, dass nur die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats auf ihn anwendbar sind.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-302/84: Ten Holder