Gewährung eines Freibetrages auf die Vermögensteuer

Gebietsfremden, deren Vermögen sich hauptsächlich im Wohnsitzstaat befindet, darf diese Vergünstigung versagt werden
(C-376/03 vom 05.07.2005, D.)

Der Fall:

Herr D. ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Am 1. Januar 1998 bestand sein Vermögen zu 10 % aus Immobiliarvermögen in den Niederlanden, während das restliche Vermögen in Deutschland belegen war. Herr D. wurde für das Jahr 1998 als gebietsfremder Steuerpflichtiger in den Niederlanden zur Vermögensteuer herangezogen. Daraufhin beantragte er, ihm den im niederländischen Vermögensteuergesetz vorgesehenen Freibetrag zu gewähren. Der Antrag wurde von den Finanzbehörden abgelehnt. Zwar habe ein inländischer Steuerpflichtiger bei der Vermögensteuer immer Anspruch auf Abzug eines Freibetrages, jedoch stehe einem ausländischen Steuerpflichtigen ein solcher Anspruch nur dann zu, wenn sich sein Vermögen zu 90 % in den Niederlanden befinde.
Hiergegen erhob Herr D. Klage, mit der er geltend machte, es liege eine Diskriminierung insbesondere nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Kapitalverkehr und nach dem belgisch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommen1 vor.

Der Europäischem Gerichtshof verneinte das Vorliegen einer Diskriminierung.
Wie im Bereich der Einkommensteuer ist auch für die Vermögensteuer davon auszugehen, dass sich die Lage eines Gebietsfremden von der eines Gebietsansässigen unterscheidet , da in der Regel nicht nur seine wesentlichen Einkünfte, sondern auch seine wesentlichen Vermögenswerte in seinem Wohnsitzstaat konzentriert sind. Dieser Staat ist daher am besten in der Lage, die Gesamtsteuerkraft des Gebietsansässigen zu beurteilen und ihm dabei gegebenenfalls die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Freibeträge zu gewähren. Daher befindet sich ein Steuerpflichtiger, dessen Vermögen zu einem unwesentlichen Teil in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat belegen ist, im Allgemeinen nicht in einer Lage, die mit der eines Gebietsansässigen dieses anderen Mitgliedstaats vergleichbar ist, so dass es keine Diskriminierung ihm gegenüber darstellt, wenn ihm die Finanzbehörden des anderen Mitgliedstaats den für Gebietsansässige geltenden Freibetrag versagen.
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des belgisch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens entschied der Gerichtshof, dass Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens auf einen Einwohner eines Mitgliedstaats, der nicht am Abkommen beteiligt sei, nicht erstreckt werden könnte.

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1 Nach Artikel 25 Absatz 3 des belgisch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens stehen Personen mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten im anderen Staat die persönlichen Abzüge, Freibeträge und Minderungen zu, die dieser Staat seinen eigenen Einwohner gewährt.

Das Urteil:

1. Die Artikel 56 EG und 58 EG stehen einer Regelung nicht entgegen, nach der ein Mitgliedstaat gebietsfremden Steuerpflichtigen, deren Vermögen im Wesentlichen in ihrem Wohnsitzstaat belegen ist, die Vergünstigung eines Freibetrags versagt, die er den gebietsansässigen Steuerpflichtigen gewährt.

2. Es verstößt nicht gegen die Artikel 56 EG und 58 EG, dass eine Vorschrift eines bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in einer Situation und unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht auf den Einwohner eines nicht an diesem Abkommen beteiligten Mitgliedstaats erstreckt wird.