Erstattung in einem anderen Mitgliedstaat entstandener Krankheitskosten

Vereinfachtes Verfahren der vollständigen Erstattung bei geringfügigen Beträgen ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar
(C-193/03 vom 14.10.2004, Betriebskrankenkasse Bosch)

Der Fall:

Als bundesummittelbare (Kranken-)versicherungsträgerin ist die Betriebskrankenkasse der Robert Bosch GmbH der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes unterworfen. Im Januar 2001 ordnete das Bundesversicherungsamt an, dass die Betriebskrankenkasse die Praxis, in anderen Mitgliedstaaten angefallene Krankheitskosten in voller Höhe zu erstatten, soweit sie 200 DM nicht übersteigen, aufzugeben hat. Das Bundesversicherungsamt war der Ansicht, dass diese Praxis gegen Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 verstößt. Die Betriebskrankenkasse machte demgegenüber geltend, dass es nach den Geboten der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis gerechtfertigt sei, wenn der zuständige Träger geringfügige Krankheitskosten voll erstatte, anstatt sich den langen und komplexen Verfahren des Artikels 34 der Verordnung Nr. 574/72 zu unterziehen.

Laut Europäischem Gerichtshof ist die streitige versichertenfreundliche Praxis mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Allein dadurch, dass die Erstattung in voller Höhe erfolgt, ist gewährleistet, dass der Betrag, der dem Sozialversicherten erstattet wird, zumindest gleich hoch, wenn nicht höher ist als der, den er erhalten hätte, wenn die Erstattung unter den Voraussetzungen des Artikels 34 der Verordnung Nr. 574/72 erfolgt wäre.

Das Urteil:

Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der nach einer internen Regelung verfolgten Praxis einer Krankenkasse nicht entgegensteht, wonach diese die ihren Versicherten bei einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Krankheitskosten in voller Höhe erstattet, wenn sie einen Betrag von 200 DM nicht übersteigen.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-193/03: Betriebskrankenkasse Bosch