Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Eine Bindung an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen ist möglich
(C-45/90 vom 03.06.1992, Paletta)

Der Fall:

Vittorio Paletta, seine Ehefrau Raffäla sowie ihre beiden Kinder Carmela und Alberto, die alle italienische Staatsangehörige sind, meldeten sich während des ihnen von ihrem deutschen Arbeitgeber bewilligten Urlaubs für die Zeit von 17. Juli bis zum 12. August 1989 krank. Der Arbeitgeber weigerte sich, ihnen für diesen Zeitraum den Lohn fortzuzahlen, weil er der Auffassung war, er sei an die im Ausland getroffenen ärztlichen Feststellungen, an deren Richtigkeit er ernstliche Zweifel hatte, nicht gebunden.

Laut Europäischem Gerichtshof ist ein Arbeitgeber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden, wenn er nicht von seiner durch Gemeinschaftsrecht eröffneten Befugnis Gebrauch macht, die betroffenen Personen durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Dies gilt auch bei etwaigen praktische Schwierigkeiten, die von einem Arbeitgeber geltend gemacht werden, der nicht in der Lage gewesen sein will, von dieser Befugnis sachgerecht Gebrauch zu machen.

Das Urteil:

Artikel 18 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/ 72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist dahin auszulegen, dass der zuständige Träger, auch wenn es sich dabei um den Arbeitgeber und nicht um einen Träger der sozialen Sicherheit handelt, in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er die betroffene Person nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen lässt, wozu ihn Artikel 18 Absatz 5 ermächtigt.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-45/90: Paletta