Anspruch auf Familienunterstützung

Der Ehegatte eines Wanderarbeitnehmers hat ein abgeleitetes Recht auf Familienleistung
(C-78/91 vom 16.07.1992, Hughes)

Der Fall:

Frau Rose Hughes wohnte mit ihrem Mann und drei Kindern in Irland. Sie war nicht erwerbstätig. Ihr Mann, Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, arbeitete in Nordirland und war niemals anderenorts beschäftigt gewesen. 1988 stellte Frau Hughes bei der zuständigen Behörde in Nordirland erfolglos einen Antrag auf „Family credit" (Familienunterstützung).

Laut Europäischem Gerichtshof hat Frau Hughes gegen den Beschäftigungsstaat ihres Ehemannes einen von ihrem Gatten abgeleiteten Anspruch auf die begehrte Familienleistung. Es ist unerheblich, dass Frau Hughes niemals selber dort gewohnt oder gearbeitet hat.

Das Urteil:

1. Eine Leistung, die Familien ohne weiteres gewährt wird, die insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Geldmittel bestimmte objektive Voraussetzungen erfüllen, ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

2. Wenn ein Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt und mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat lebt, so kann sein Ehegatte, der im Beschäftigungsstaat des Arbeitnehmers niemals gewohnt hat oder beschäftigt gewesen ist, unter Berufung auf Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 gegenüber dem zuständigen Träger dieses Staates einen abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörigen dieses Arbeitnehmers geltend machen, sofern der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Artikels 73 erfüllt und die betreffenden Familienleistungen im nationalen Recht auch für die Familienangehörigen vorgesehen sind.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-78/91: Hughes