Zugang zum Rechtsanwaltsberuf

Versagung der Gründung einer Zweitkanzlei in anderem Mitgliedstaat verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit
(C-107/83 vom 12. 07.1984, Klopp)

Der Fall:

Der deutsche Staatsangehörige Onno Klopp war Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Als er Anfang der 80er Jahre eine zusätzliche Kanzlei in Paris gründen wollte, lehnte ihn die Pariser Anwaltskammer unter Hinweis auf die dortigen Standesrichtlinien ab, nach denen ein Rechtsanwalt nur eine berufliche Niederlassung haben dürfe.

Laut Europäischem Gerichtshof stellt eine derartige Zulassungsregel, die nicht dringend notwendig ist, um eine funktionsfähige Rechtspflege aufrechtzuerhalten, eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.

Das Urteil:

Auch in Ermangelung einer Richtlinie zur Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf und die Ausübung dieses Berufs ist nach Artikel 52 ff. EWG-Vertrag1 den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats verwehrt, nach dessen nationalen Rechtsvorschriften und den in ihm geltenden Standesregeln einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats das Recht auf Zugang zum Rechtsanwaltsberuf und auf Ausübung dieses Berufs nur deswegen zu versagen, weil der Betroffene gleichzeitig eine Rechtsanwaltskanzlei in einem anderen Mitgliedstaat unterhält.
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1 Jetzt Artikel 43 ff. EG.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-107/83: Klopp