Grenzübergreifende Scheidung

Nur das "Wo?" nicht das "Wie?" ist europäisch geregelt

Mein Freund ist britischer Staatsbürger und in Großbritannien noch mit einer Britin verheiratet. Wenn er nun nach Deutschland zieht, kann er sich dann nach deutschem Recht von seiner Frau scheiden lassen?

Eine grenzübergreifende Scheidung ist auf europäischer Ebene nur in den Grundzügen geregelt. So behandelt die Verordnung 2201/2003/EG zwar die Frage, welches Gericht zuständig ist, nicht aber welches Recht angewendet wird. Wenn Ihr britischer Freund mit einer Britin verheiratet ist, dann kann er sich in Deutschland nur nach britischem Recht scheiden lassen.

Die europäische "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung" besagt über die Zuständigkeit der Gerichte Folgendes: Zuständig sind diejenigen Gerichte eines Mitgliedstaates:

Ihr britischer Freund kann also, wenn er die entsprechenden Bedingungen erfüllt, vor einem deutschen Gericht die Scheidungsklage einreichen. Er muss allerdings mindestens ein Jahr vor der Antragsstellung auch in Deutschland gelebt haben. Eine einjährige Trennungszeit sieht übrigens auch die deutsche Rechtssprechung vor.

Eine ganz andere Frage ist es, welches Recht zur Anwendung kommt. Das "Grünbuch über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen" macht die Probleme in dieser Sache noch einmal deutlich. Weil die Verordnung regelt, dass das zuerst angerufene Gericht zuständig ist, könnte sich einer der Ehepartner das günstigere Scheidungsrecht zunutze machen, indem er zuerst die Klage einreicht.

Das gelingt allerdings nur in den Staaten, die nach dem "lex fori" - also dem Wohnsitzrecht - verfahren. In Deutschland ist allerdings gängige Praxis der Gerichte, dass bei gleicher Staatsangehörigkeit nach dem Heimatrecht zu entscheiden ist. Ihr britischer Freund würde also auch vor deutschen Gerichten nach britischem Recht geschieden werden.

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Grünbuch
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Verordnung (EG) 2201/2003
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