Anerkennung von ausländischen Diplomen

Unterricht zur Vorbereitung auf die betreffenden Diplome muss nicht im Ausland erfolgt sein
(C - 153/02 vom 13.11.2003, Neri)

Der Fall:

Die italienische Staatsangehörige Valentina Neri war an der Nottingham Trent University (NTU) im Vereinigten Königreich eingeschrieben, um nach einem vierjährigen Studium den Hochschulabschluss in Politischen Wissenschaften mit internationaler Ausrichtung zu erwerben. Um Kosten zu sparen, die bei einem Studienaufenthalt im Vereinigten Königreich entstanden wären, hatte sich Frau Neri entschieden, Kurse der European School of Economics (ESE) zu besuchen. Diese unterhielt örtliche Einrichtungen in Italien und war berechtigt, von der NTU genehmigte Studiengänge zu organisieren und durchzuführen. Die ESE verleiht keine eigenen akademischen Grade, sondern organisiert für an der NTU eingeschriebene Studenten gegen Bezahlung Kurse entsprechend den Studienplänen, die die NTU, die später auch das abschließende Hochschuldiplom verleiht, genehmigt hat. Nach der italienischen Verwaltungspraxis konnten jedoch akademische Grade, die von Universitäten in anderen Mitgliedstaaten verliehen worden waren, in Italien nur dann anerkannt werden, wenn die Studenten die Kurse in den Staaten absolviert hatten, in denen die Grade verliehen worden waren. Dagegen werden wurden akademische Grade, die italienischen Staatsbürgern auf der Grundlage von Studienzeiten bei Einrichtungen in Italien verliehen worden waren, mit denen die betreffenden Universitäten privatrechtliche Vereinbarungen abgeschlossen hatten, nicht anerkannt.

Laut Europäischem Gerichtshof kann eine Verwaltungspraxis, nach der bestimmte Diplome, die am Ende des von der ESE erteilten Hochschulunterrichts ausgestellt werden, in Italien nicht anerkannt werden, Studenten davon abhalten, die betreffenden Kurse zu belegen und dadurch die ESE in der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erheblich behindern. Eine solche Verwaltungspraxis stellt daher eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der ESE dar.

Das Urteil:

Artikel 43 EG steht einer Verwaltungspraxis wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, nach der von der Universität eines Mitgliedstaats ausgestellte Hochschuldiplome in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt werden können, wenn der Unterricht zur Vorbereitung auf die betreffenden Diplome in diesem anderen Mitgliedstaat von einer anderen Ausbildungseinrichtung gemäß einer Vereinbarung zwischen dieser Einrichtung und der Universität erteilt worden ist.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-153/02: Neri