Registrierung von Schiffen

Staatsangehörigkeitserfordernis für Eigentümer unzulässig
(C-62/96 27.11.1997, Kommission/Griechenland)

Der Fall:

Am 6. März 1996 erhob die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen die Griechische Republik, weil diese Rechtsvorschriften in Kraft gelassen hatte, nach denen das Recht auf Eintragung in griechische Schiffsregister auf Schiffe beschränkt war, die zu über 50 % griechischen Staatsangehörigen oder griechischen juristischen Personen gehörten, deren Kapital zu über 50 % griechischen Staatsangehörigen gehörte.

Laut Europäischem Gerichtshof verstoßen diese Rechtsvorschriften u. a. gegen das Freizügigkeitsrecht der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit.

Das Urteil:

Die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 61, 482, 523, 584 und 2215 EG-Vertrag sowie aus Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, und Artikel 7 der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben, verstoßen, dass sie Rechtsvorschriften in Kraft gelassen hat, die das Recht auf Eintragung in griechische Schiffsregister auf Schiffe beschränken, die zu über 50 % griechischen Staatsangehörigen oder griechischen juristischen Personen gehören, deren Kapital zu über 50 % griechischen Staatsangehörigen gehört.
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1 Jetzt Artikel 12 EG.
2 Jetzt Artikel 39 EG.
3 Jetzt Artikel 43 EG.
4 Jetzt Artikel 48 EG.
5 Jetzt Artikel 294 EG.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-62/96: Kommission/Griechenland