Freizügigkeit von Ehepartnern aus Drittstaaten

Anspruch auf Arbeitserlaubnis besteht nur im Beschäftigungsstaat des Ehepartners
(C - 10/05 vom 30.03.2006, Mattern und Cikotic)

Der Fall:

Der Drittstaatangehörige Hajrudin Cikotic ist mit der luxemburgischen Staatsangehörigen Cynthia Mattern verheiratet. Das Ehepaar lebt in Belgien, wo Frau Mattern erst eine Berufsschulausbildung als Familien- und Pflegehelferin und bis Juni 2003 ein Berufspraktikum als Krankenpflegehelferin absolvierte. Ein Antrag von Herrn Cikotic auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis, den er im März 2003 gestellt hatte, wurde von den belgischen Behörden im Juli 2003 abgelehnt.

Laut Europäischem Gerichtshof hat Herr Cikotic in Belgien kein Recht darauf, eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, da seine Ehefrau dort keine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt.

Das Urteil:

Unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens gewährt Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung einem Angehörigen eines Drittstaats kein Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sein Ehegatte, der als Gemeinschaftsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt oder ausgeübt hat, eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-10/05 :
Cynthia Mattern, Hajrudin Cikotic / Ministre du Travail et de l’Emploi