Freizügigkeit für polnische Ärzte in Deutschland?

Übergangsregeln erschweren den Zugang

Als polnische Ärztin möchte ich gerne in Deutschland eine Stelle in einem Krankenhaus annehmen. Ist das jetzt schon möglich? Wenn ich in Deutschland arbeite, kann mein Mann dann auch in Deutschland erwerbstätig sein?

Deutschland hat im April 2006 die Übergangsfrist für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus den neuen EU-Mitgliedsländern um weitere drei Jahre verlängert. Davon sind auch Sie betroffen. Das bedeutet, dass Sie eine Arbeitsgenehmigung-EU der Bundesagentur für Arbeit brauchen, um in Deutschland arbeiten zu können.

Zuerst benötigen Sie ein konkrete Stellenzusage Ihres zukünftigen Arbeitgebers. Zusammen mit Ihrem Antrag auf Arbeitsgenehmigung-EU geben Sie dieses bei der örtlichen Agentur für Arbeit ab, die sich im Bezirk des zukünftigen Arbeitgebers befindet. Diese führt dann die so genannte Arbeitsmarktvorrangprüfung durch. Das bedeutet: die Agentur stellt fest, ob diese Stelle nicht mit einem arbeitslos gemeldeten Deutschen oder einen Bewerber aus den alsten EU-Mitgliedstaaten besetzt werden kann.

Wenn diese Prüfung für Sie positiv ausfällt, erhalten Sie eine Arbeitsgenehmigung mit einer Geltungsdauer von mindestens zwölf Monaten. Diese ist auf Deutschland beschränkt und gilt nicht für die anderen EU-Staaten, in denen noch Übergangsregelungen gelten. Nach diesem Jahr können Sie sich dann frei auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewegen und benötigen keine weitere Arbeitsgenehmigung mehr.

Wenn Sie eine Arbeitsgenehmigung erhalten, bekommt Ihr Mann nicht automatisch das Recht, sich ebenfalls auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine Stelle zu suchen. Auch er muss für die ersten achtzehn Monate eine deutsche Arbeitsgenehmigung beantragen. Das Antragsverfahren ist das Gleiche wie bei Ihnen. Wenn Ihr Mann diese achtzehn Monate mit Ihnen zusammen in Deutschland gewohnt hat, dann erhält auch er eine Arbeitsberechtigung und damit den uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Im Jahr 2009 darf Deutschland die Übergansfristen noch ein letztes Mal verlängern. Spätestens ab 2011 gilt die Freizügigkeit für Arbeitnehmer in der Europäischen Union uneingeschränkt. Dann kann Ihnen spätestens eine Arbeitsgenehmigung nicht mehr verweigert werden.

Die Europäische Union hat ein System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen entwickelt. Dieses gilt für reglementierte Berufe, also Berufe, zu denen der Zugang gesetzlich geregelt ist, wie zum Beispiel für den Arztberuf. Denn die EU-Mitgliedstaaten haben die Mindestanforderungen bei der Arztausbildung bereits festgelegt. Für Polen gilt diese Festlegung mit dem Beitritt zum 1. Mai 2004.

Wenn Sie aber Ihren Abschluss vor dem Beitrittsdatum gemacht haben, müssen Sie drei Jahre durchgehende Berufserfahrung nachweisen. Oder die polnischen Behörden bestätigen, dass Ihr vor dem 01.05.2004 erworbener Abschluss trotzdem den europäischen Mindestanforderungen bei der Ausbildung entspricht.

Weitere Informationen:

Datenbank über die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Europaservice der Bundesagentur für Arbeit
Service Center / Team 116
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Tel.: 01805-222023 (12cent / Minute)
Fax: 0228/713-270-1400
E-Mail:

Rechtstexte:

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU)

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)

Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (ArGV)