Abbruch der Schwangerschaft in den Niederlanden

Es gelten die Regeln des deutschen Strafgesetzbuches

Ich bin in der 9. Woche schwanger und habe mich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden. Kann ich mir das "Konfliktberatungsgespräch" in Deutschland ersparen, wenn ich den Eingriff in den Niederlanden durchführen lasse? Erstattet mir die deutsche Krankenkasse die Kosten?

Die Strafgesetzgebung in der Europäischen Union liegt allein in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Für Sie als Deutsche mit Wohnsitz in der Bundesrepublik gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch die Regeln des deutschen Strafgesetzbuches - gleichgültig, ob sie den Eingriff in Deutschland oder im Ausland durchführen läßt. Auch wenn Sie für den Schwangerschaftsabbruch zu einem Arzt in den Niederlanden gehen, müssen Sie die im deutschen Gesetz festgelegten Bedingungen und Fristen einhalten.

Nach Paragraph 218 des deutschen Strafgesetzbuches ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig und für alle Beteiligten (schwangere Frau, Arzt, Helfer und "Anstifter") strafbar. Ausnahmen von dieser Regel gelten nur unter eng definierten Voraussetzungen.
So ist der "Tatbestand" eines Schwangerschaftsabbruchs nach Paragraph 218a nicht verwirklicht, wenn eine Frau eine Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis von einem Arzt abbrechen läßt. Bedingung ist aber immer: Die Schwangere muß vorher an einer Konfliktberatung teilnehmen. Zwischen der Beratung und dem Abbruch müssen mindestens drei Tage liegen. "Tatbestandsausschluß" bedeutet: Sind alle genannten Bedingungen erfüllt, wird keiner der Beteiligten bestraft. Ist aber nur eine Bedingung nicht erfüllt, ist die Abtreibung strafbar. Für Sie heißt das: Auch wenn Sie für den Schwangerschaftsabbruch in die Niederlande fahren, müssen Sie sich vorher der Konfliktberatung unterziehen.

Die inhaltliche Ausrichtung der Konfliktberatungsgepräche hat der deutsche Gesetzgeber ebenfalls festgelegt. Die Beratung soll "die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind eröffnen". Da nur die deutschen Beratungsstellen verpflichtet sind, im Sinne des deutschen Gesetzes zu beraten, müssen Sie das Konfliktberatungsgespräch in jedem Fall bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle in Deutschland führen. Deren Mitarbeiter stellen Ihnen nach der Beratung eine Bescheinigung aus, die Ihren Namen und das Datum der Beratung enthält. Ein Gespräch mit einem niederländischen Arzt reicht also nicht aus.

Finanzielle Unterstützung aus Deutschland erhalten Sie bei einem Schwangerschaftsabbruch in den Niederlanden nicht. Auch Frauen, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden und deshalb in Deutschland die Kosten des Eingriffs nicht selbst tragen müssten, bekommen bei einem Schwangerschaftsabbruch im Ausland kein Geld aus deutschen Kassen.

Internet:

Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Schwangerschaftsabbruch

Kontaktadressen Schwangerschaftsberatung