Dämpfungsbeitrag für Selbständige

Auch die Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ist vom Wohnstaat bei der Berechnung zu berücksichtigen
(C-249/04 vom 26.05.2005, Allard)

Der Fall:

Herr José Allard, ein in Belgien wohnender belgischer Staatsangehöriger, übte sowohl in Belgien als auch in Frankreich eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. In Belgien wurde von ihm die Zahlung eines Dämpfungsbeitrags für die Jahre 1984 und 1985 verlangt. Bei dem Dämpfungsbeitrag handelte es sich um eine zusätzliche Erwerbsausgabe, die den Selbständigen auferlegt wurde, deren Erwerbseinkünfte in den Jahren 1984, 1985 und 1986 über denen des Jahres 1983 lagen. Die Dämpfung der Einkünfte von Selbständigen erfolgte im Hinblick auf die Verringerung der öffentlichen Lasten und das finanzielle Gleichgewicht der sozialrechtlichen Stellung der Selbständigen.
Herr Allard weigerte sich zunächst gänzlich, den Dämpfungsbeitrag zu zahlen und beantragte später eine Herabsetzung des verlangten Betrages. Er machte geltend, dass die in Frankreich bezogenen Einkünfte zu Unrecht bei der Berechnung der Höhe des Beitrags berücksichtigt worden seien.

Laut Europäischem Gerichtshof ist ein Sozialbeitrag wie der von Herrn Allard in Belgien geschuldete Dämpfungsbeitrag mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und unter Berücksichtigung der in Frankreich erzielten Einkünfte zu berechnen.

Das Urteil:

1. Die Artikel 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung verlangen es, dass ein Beitrag wie der nach dem Arrêté royal Nr. 289 vom 31. März 1984 geschuldete Dämpfungsbeitrag so festgesetzt wird, dass die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Sozialvorschriften anwendbar sind, erzielten Einkünfte in die Erwerbseinkünfte einbezogen werden, obwohl der Selbständige nach Zahlung dieses Beitrags keinerlei Sozialleistung oder andere Leistung von diesem Staat verlangen kann.

2. Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) schließt es nicht aus, dass ein Beitrag wie der Dämpfungsbeitrag, der im Wohnmitgliedstaat geschuldet wird und unter Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte berechnet wird, Selbständigen, die in diesen Mitgliedstaaten Erwerbstätigkeiten ausüben, auferlegt wird.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-249/04: Allard