Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit an EG-Ausländer

Arbeitszeiten im Ausland müssen unter den gleichen Voraussetzungen Berücksichtigung finden wie bei Inländern
(C-346/05 vom 09.11.2006, Chateignier)

Der Fall:

Die französische Staatsangehörige Monique Chateignier heiratete am 8. Oktober 1994 einen belgischen Staatsangehörigen und ließ sich in Belgien nieder. Ihrem im Oktober 1994 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit wurde nicht entsprochen, weil sie in Anbetracht ihrer Staatsangehörigkeit und mangels einer Beschäftigung von einem Tag in Belgien diese Leistung nicht beanspruchen könne. Hätte Frau Chateignier die belgische Staatsangehörigkeit besessen, wären für ihren Antrag auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit auch etwaige im Ausland abgeleistete Arbeitszeiten berücksichtigt worden.

Laut Europäischem Gerichtshof steht der Grundsatz der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern der Gemeinschaft einer Regelung entgegen, aufgrund derer einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit mit der Begründung verweigert werden, dass der Antragsteller im Gebiet des Wohnmitgliedstaates eine bestimmte Beschäftigungszeit nicht zurückgelegt habe, während eine solche Voraussetzung für die Staatsangehörigen des letztgenannten Mitgliedstaats nicht vorgeschrieben ist.

Das Urteil:

Die Artikel 39 Absatz 2 EG und 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, aufgrund deren der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats das Recht auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit mit der Begründung verweigert, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von Leistungen im Gebiet des Wohnmitgliedstaats eine bestimmte Beschäftigungszeit nicht zurückgelegt habe, während eine solche Voraussetzung für die Staatsangehörigen des letztgenannten Mitgliedstaats nicht vorgeschrieben ist.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-346/05: Chateignier